Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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die Wiener Verträge war die Krone nur ganz im allgemeinen 
zur Schonung des polnischen Volkstums verpflichtet worden. 
Dennoch verhielt sich die neue Regierung zunächst äusserst ent- 
gegenkommend. Der König verlieh der neugebildeten Provinz 
den Namen des Grossherzogtums Posen, ein besonderes Wappen, 
den polnischen weissen Adler im Herzschilde des preussischen 
und einen Statthalter aus jagellonischem Blute, den ihm ver- 
schwägerten Fürsten Anton Radziwill, dem freilich vorwiegend 
repräsentative Funktionen zugewiesen wurden; die eigentliche Ver- 
waltung blieb wie in den übrigen Provinzen einem Öberpräsi- 
denten vorbehalten. Ein königlicher Zuruf vom 15. Mai 1815?® 
erklärte den Einwohnern des Grossherzogtums, sie würden in 
die preussische Monarchie einverleibt, ohne doch deshalb ihre 
Nationalität verläugnen zu dürfen. Namentlich solle die pol- 
nische Sprache in allen öffentlichen Verhandlungen neben der 
deutschen gebraucht werden, und jedem polnischen Untertan 
Preussens solle nach Massgabe seiner Fähigkeiten der Zutritt 
zu den öffentlichen Aemtern des Grossherzogtums, sowie zu allen 
Aemtern, Ehren und Würden des Reiches offen stehen. Dem- 
entsprechend bestimmte eine Kabinettsordre vom 20. Juni 1816”, 
dass die älteren preussischen Gesetze, wie das allgemeine Land- 
recht, die allgemeine Gerichtsordnung, die Kriminal-, Deposital- 
und Hypothekenordnung zum Gebrauch im Grossherzogtum Posen 
ins Polnische übersetzt werden und dass die preussische Gesetz- 
sammlung sowie die Amtsblätter der Regierungsdepartements 
Posen und Bromberg künftig in einer angemessenen Anzahl von 
Exemplaren mit einer polnischen Uebersetzung erscheinen sollten. 
Aber es wurde doch gleichzeitig ausgesprochen, dass bei allen 
diesen Uebersetzungen der deutsche Text das eigentliche Gesetz 
19. Jahrhundert. Leipzig. 1879 ff. Bd. 2 S. 244 ff., Bd. 4 S. 556 fl., Bd. 5 
S. 145 ff. 
# (Gea.Sammlg. S. 47. 
»” Ges, Sammig. S. 204.
	        
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