Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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der fortan im Sinne des $ 7 Abs. I nur einen Teil des durch 
Eingemeindung vergrösserten Gemeindebezirkes bildet, örtliche 
Zuständigkeit. Dagegen muss unter der gleichen Voraussetzung 
der Bezirk des Kaufmannsgerichts auf den erweiterten Gremeinde- 
bezirk ausgedehnt werden, wozu regelmässig das Errichtungs- 
statut zu ändern ist. 
b. Werden mehrere Gemeinden, von denen jede ein ihren 
Bezirk umfassendes Gewerbegericht besitzt, miteinander einge- 
meindet, so können die mehreren Gewerbegerichte der bisherigen 
Einzelgemeinden als Gewerbegerichte, deren Zuständigkeit nach 
S 7 Abs. 1 auf Teile des nunmehr erweiterten Gemeindebezirkes 
beschränkt gilt, fortbestehen. Aber die mehreren Kaufmanns- 
gerichte der bisherigen Einzelgemeinden müssen in ein. einziges 
Kaufmannsgericht für den neuen Gemeindebezirk auf dem Wege 
anderweitiger statutarischer Regelung umgestaltet werden. 
c. Bei den Kaufmannsgerichten, nicht auch bei den Gewerbe- 
gerichten wirft sich demnach die Frage auf, ob nicht das Kauf- 
mannsgericht, wenn sein bisheriger Bezirk in den unter a und b 
besprochenen Fällen gesetzwidrig unverändert bleibt, seine Ge- 
richtsbarkeit überhaupt verliert. Streng genommen ist dies zu 
bejahen, da die Gültigkeit des Errichtungsstatuts davon ab- 
hängt, dass das Kaufmannsgericht für einen im $ 1 des Kauf.- 
Ger.Ges. zugelassenen Bezirk errichtet wird und bleibt. Eben- 
sowenig, wie eine Gemeinde ursprünglich ein Kaufmannsgericht 
bloss für einen Teil ihres Bezirkes wirksam errichten kann, kann 
ihr Errichtungsstatut wirksam bleiben, wenn nachträglich der 
ursprüngliche Gemeindebezirk als solcher aufhört und in einem 
anderen Gemeindebezirk als dessen Teil aufgeht. 
d. Der $ 7 Abs. 1 des Gew.Ger.Ges. ermöglicht es, grosse 
Stadtbezirke und selbständige Gewerbegerichtsbezirke zu zerlegen 
und für die einzelnen oder mehrere einzelne Stadtteile eigene 
Gewerbegerichte zu errichten. Ob solche Gewerhegerichte für 
Stadtteile zweckmässig sind und dem praktischen Bedürfnis ent- 
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