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der fortan im Sinne des $ 7 Abs. I nur einen Teil des durch
Eingemeindung vergrösserten Gemeindebezirkes bildet, örtliche
Zuständigkeit. Dagegen muss unter der gleichen Voraussetzung
der Bezirk des Kaufmannsgerichts auf den erweiterten Gremeinde-
bezirk ausgedehnt werden, wozu regelmässig das Errichtungs-
statut zu ändern ist.
b. Werden mehrere Gemeinden, von denen jede ein ihren
Bezirk umfassendes Gewerbegericht besitzt, miteinander einge-
meindet, so können die mehreren Gewerbegerichte der bisherigen
Einzelgemeinden als Gewerbegerichte, deren Zuständigkeit nach
S 7 Abs. 1 auf Teile des nunmehr erweiterten Gemeindebezirkes
beschränkt gilt, fortbestehen. Aber die mehreren Kaufmanns-
gerichte der bisherigen Einzelgemeinden müssen in ein. einziges
Kaufmannsgericht für den neuen Gemeindebezirk auf dem Wege
anderweitiger statutarischer Regelung umgestaltet werden.
c. Bei den Kaufmannsgerichten, nicht auch bei den Gewerbe-
gerichten wirft sich demnach die Frage auf, ob nicht das Kauf-
mannsgericht, wenn sein bisheriger Bezirk in den unter a und b
besprochenen Fällen gesetzwidrig unverändert bleibt, seine Ge-
richtsbarkeit überhaupt verliert. Streng genommen ist dies zu
bejahen, da die Gültigkeit des Errichtungsstatuts davon ab-
hängt, dass das Kaufmannsgericht für einen im $ 1 des Kauf.-
Ger.Ges. zugelassenen Bezirk errichtet wird und bleibt. Eben-
sowenig, wie eine Gemeinde ursprünglich ein Kaufmannsgericht
bloss für einen Teil ihres Bezirkes wirksam errichten kann, kann
ihr Errichtungsstatut wirksam bleiben, wenn nachträglich der
ursprüngliche Gemeindebezirk als solcher aufhört und in einem
anderen Gemeindebezirk als dessen Teil aufgeht.
d. Der $ 7 Abs. 1 des Gew.Ger.Ges. ermöglicht es, grosse
Stadtbezirke und selbständige Gewerbegerichtsbezirke zu zerlegen
und für die einzelnen oder mehrere einzelne Stadtteile eigene
Gewerbegerichte zu errichten. Ob solche Gewerhegerichte für
Stadtteile zweckmässig sind und dem praktischen Bedürfnis ent-
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