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sprechen würden, mag mehr als zweifelhaft sein und muss hier, wo
lediglich objektiv die Tragweite des $ 7 Abs. 1 festgestellt werden
soll, auf sich beruhen bleiben. Dafür liesse sich vorbringen,
dass grossstädtische Riesengerichte unter dem stetigen Wachsen
ihrer Geschäfte leiden, dass auch viele Städte durch Eingemein-
dung weit. weg liegender Vororte einer örtlichen Ausdehnung
zustreben und dass das rechtsuchende Publikum einem über-
mässig grossen, ihm persönlich entrückt erscheinenden Gerichte
nicht das gleiche Vertrauen schenken, wie einem Gericht, in
dessen Verhältnisse und Persönlichkeiten es sich leicht zu schicken
weiss. Gegen eine Dezentralisierung der Gewerbe-
gerichtsbarkeit spricht unter anderem die praktische Notwendig-
keit, das Einigungsamt möglichst einheitlich und zentral zu leiten
sowie die Möglichkeit, die Uebelstände zu gross gewordener (ie-
werbegerichte im wesentlichen auch dadurch zu beseitigen, dass
Kammern mit Abgrenzung für bestimmte Stadtteile unter beson-
deren Vorsitzenden eingerichtet werden ($ 10 Abs. 2 des Gew.-
Ger.Ges.). Den Kaufmannsgerichten dagegen ist nur das eine
Mittel zur Abhilfe gegeben, durch örtlich abgegrenzte Kammern
ihre Spruchtätigkeit je nach dem örtlichen Bedürfnisse zu lok.a-
lisieren ($ 9 Abs. 2 des Kauf.Ger.Ges.), während für einen
Stadtbezirk gesetzlich nur ein Kaufmannsgericht errichtet wer-
den kann.
III. Obligatorische Gewerbe- und Kaufmanns-
gerichte.
1. Der $ 2 des Gew.Ger.Ges. bestimmt ebenso wie der $ 2
des Kauf.Ger.Ges., dass für Gemeinden, welche nach der jeweilig
letzten Volkszählung mehr als 20000 Einwohner haben, ein Ge-
werbegericht und ein Kaufmannsgericht errichtet werden muss.
Ein nachheriges Herabgehen der Bevölkerung auf weniger als
20000 Einwohner kann den Bestand der einmal obligatorisch
errichteten Gewerbe- und Kaufmannsgerichte nicht berühren.