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geht die Absicht des $ 2 des Gew.Ger.Ges. dahin, „für alle Ar-
beiter eines Gewerbegerichtsbezirkes auch die Errichtung eines
Gewerbegerichts zu schaffen“. Darnach ist es nicht der Sinn
des & 2, dass für Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohner
notwendig nur ein Gewerbegericht errichtet wird, was alsdann
die Aufhebung sämtlicher für jene Gemeinden nach $ 7 Abs. 1
bestehenden Gewerbegerichte bedingen würde. Denn auch dann
wird dem Gesetze genügt, wenn neben jenen nach $ 7 Abs. 1
bestehenden, in ihrer sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit
beschränkten Gemeinde-Gewerbegerichten für die ihrer Gerichts-
barkeit entzogenen Arveiter und Teile des Gemeindebezirkes zu-
sätzlich ein weiteres Gewerbegericht errichtet wird !.
b. Diese weiteren Zusatz-Gewerbegerichte sind aber not-
wendig wieder Gerichte im Sinne des $ 7 Abs. 1.
Neben einem bereits bestehenden Fachgericht ist das wei-
tere Grewerbegericht insofern ebenfalls ein Fachgericht, als seine
sachliche Zuständigkeit auf die übrigen Gewerbe- und Fabrik-
betriebe zu beschränken ist, die dem schon bestehenden Fach-
Grewerbegerichte nicht unterworfen sind. Ihm kann keine Zu-
ständigkeit für denjenigen Personenkreis beigelegt werden, wel-
cher den dem bestehenden Fachgericht unterworfenen Gewerbe-
und Fabrikbetrieben angehört. Die sachliche Zuständigkeit des
einen dieser Gerichte findet somit ihre bestimmte Schranke an
derjenigen des anderen Gerichts.
Ebenso ist neben einem Gewerbegerichte, dessen örtliche
Zuständigkeit auf bestimmte Teile des Gemeindebezirkes be-
schränkt ist, die örtliche Zuständigkeit des zusätzlichen Gemeinde-
Gewerbegerichts nach $ 7 Abs. 1 auf die übrigen Teile des Ge-
meindebezirkes zu beschränken.
c. Meist wird zur Durchführung des $ 2 des Gew.Ger.Ges.
an Stelle der unter b besprochenen gesetzlich zulässigen Errich-
ı WILHELMI-BEwER, Gew.Ger.Ges. $ 2 A. 4.