Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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in der Weise erfüllt werden, dass unbeschadet der im $ 85 Abs. 2 
des Gew.Ger.Ges. gewährleisteten Zuständigkeit der bestehenden 
landesgesetzlichen Fach-Gewerbegerichte daneben ein weiteres 
Grewerbegericht errichtet wird, das gemäss den $$ 1, 3 bis 5 des 
Gew.Ger.Ges. für die gewerblichen Streitigkeiten derjenigen Ar- 
beiter und Arbeitgeber zuständig ist, die nicht dem Personen- 
kreise der dem Fach-Gewerbegericht unterworfenen Fabrik- oder 
Grewerbezweige angehören, und das auch für diese Kategorien 
als Einigungsamt und begutachtende Behörde ($$ 62, 75 des 
'Gew.Ger.Ges.) besteht. Dieses weitere Gewerbegericht muss not- 
wendig auf Grund des Gew.Ger.Ges. errichtet werden. Ge- 
setzlich würde es nicht angehen, die Zuständigkeit des beschränkt 
zuständigen Landes-Gewerbegerichts im Wege der elsass-loth- 
ringischen Gesetzgebung bis zur vollen Zuständigkeit der auf 
Grund des Gew.Ger.Ges. errichteten Gewerbegerichte auszudeh- 
nen. Denn die aus $ 14 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
hergeleitete Befugnis der Einzelstaaten, auf Grund bestehender 
oder neu zu erlassender Landesgesetze weitere derartige Gerichte 
einzuführen, besteht dem $& 85 des Gew.Ger.Ges. gegenüber nicht 
mehr!. Einer‘ solchen unzulässigen Einführung gilt es aber 
gleich, wollte man die beschränkte Gerichtsbarkeit eines nach 
S 85 fortbestehenden Gewerbegerichts in Elsass-Lothringen jetzt 
noch unter der Herrschaft des Gew.Ger.Ges. auf weitere Fabrik- 
und Gewerbebetriebe landesgesetzlich erstrecken. Wie allerdings 
die Errichtung eines Gewerbegerichts nach Massgabe der 8$ 1,2 
des Gew.Ger.Ges. im Rahmen des elsass-lothringischen Verfas- 
sungsrechts zu erfolgen hat, kann hier nicht näher erörtert werden. 
ı WILBELMI-BEwER, Gew.Ger.Ges. $ 85 Anm. 7. 
% Ueber die Petition an den Reichstag wegen Aufhebung der landes- 
rechtlichen Gewerbegerichte in Elsass-Lothringen siehe „Gewerbegericht* 
10, 226.
	        
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