Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 3714 — 
Zur Lehre von der Persönlichkeit des Staates. 
Von 
Dr. A. AFFOLTER in Lausanne. 
1. 
Bei Betrachtung des Staates ist der Standpunkt ein dop- 
pelter; einmal muss der Blick das Innere des Staates durch- 
dringen und sodann von aussen her das Ganze überschauen. Der 
Staat in seinem Innern und der Staat nach aussen sind zwei 
Gebiete der Untersuchung. Allerdings ist der Staat, den wir in 
seinem Innern betrachten, der nämliche, wie derjenige, den wir 
von aussen ansehen. Allein das Gesichtsfeld ist ein völlig an- 
deres, jenachdem wir diesen oder jenen Standpunkt einnehmen. 
Das Gebotensein der doppelten Betrachtung ergibt sich bei 
jeder Geschlossenheit. Dass diese Methode bei der Untersu- 
chung über die Natur des Staates zu wenig beobachtet wird, 
liegt wohl darin, dass der Beobachter selbst im Innern des Staa- 
tes lebt und dass es deshalb für ihn etwas Ungewohntes ist, sich 
über das Ganze zu erheben, um es zu übersehen. Das zu wenig 
erfasste Gesamtbild vermischt sich dann mit der innern Betrach- 
tung und führt zu ungenauen Ergebnissen. 
2. 
Der Staat besteht aus einzelnen Menschen. Durch das Ge-
	        
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