Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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die juristische Konstruktion in den Dienst politischer Anschau- 
ungen zu stellen. Dass der Staat nicht in der Person des Mo- 
narchen verkörpert ist, erscheint einleuchtend und zwar deshalb, 
weil der Monarch selbst Teil der Verbindung ist, weil ihm seine 
Stellung durch das Verbandsrecht zugewiesen ist. 
Nachdem die absolutistische Theorie heute wohl kaum noch 
vertreten wird, frägt es sich, ob die Konstruktion eines internen 
Staatssubjektes auch fernerhin noch als erforderlich oder auch 
nur zur Erzielung von Klarheit über die staatlichen Verhältnisse 
wünschenswert sei? Diese Frage ist zu verneinen. Das Gegen- 
teil ist der Fall. Statt Klarheit herrscht Verwirrung. Ueberall 
stossen wir auf. das Phantom dieses internen Staatssubjektes; 
dasselbe steht jeder natürlichen Auffassung im Wege und de- 
gradiert die leitenden und verantwortungsvollen Männer im Staate 
zu blossen Figuranten herab. 
Man führt zur Rechtfertigung der Konstruktion an, dass 
eine Wesenseinheit aller Verbände vom Staat und Bundesstaat 
herab bis zum letzten Vereine bestehe!. Wenn sogar der Ver- 
ein (wenigstens unter bestimmten Voraussetzungen) ein Rechts- 
subjekt ist, warum soll es dann der ungleich wichtigere Verband, 
der Staat nicht sein? Es ist aber zu betonen, dass die Betrach- 
tung der menschlichen Verbände eine doppelte, eine äussere und 
innere sein muss. Der Unterschied der äusseren und inneren 
Betrachtung ergibt sich zwingend bei jedem, noch so unterge- 
ordneten Verbande. Nach aussen tritt der Verband gegenüber 
anderen gleichartigen Verbänden oder gleichgestellten Rechts- 
subjekten als geschlossenes Ganze, als wirkliche Einheit, als Sub- 
jekt auf. Der Verband wird Rechtssubjekt nach Rechtsnormen, 
die über ihm stehen. Innerhalb des Vereins hat das Subjekt 
oder Rechtssubjekt desselben keinen Raum. Nicht ein internes 
Vereinssubjekt z. B. hält Gesangübungen ab, pflegt die Gesellig- 
ı BERNATZIK &. a. O. 8. 186.
	        
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