— 331 —
die juristische Konstruktion in den Dienst politischer Anschau-
ungen zu stellen. Dass der Staat nicht in der Person des Mo-
narchen verkörpert ist, erscheint einleuchtend und zwar deshalb,
weil der Monarch selbst Teil der Verbindung ist, weil ihm seine
Stellung durch das Verbandsrecht zugewiesen ist.
Nachdem die absolutistische Theorie heute wohl kaum noch
vertreten wird, frägt es sich, ob die Konstruktion eines internen
Staatssubjektes auch fernerhin noch als erforderlich oder auch
nur zur Erzielung von Klarheit über die staatlichen Verhältnisse
wünschenswert sei? Diese Frage ist zu verneinen. Das Gegen-
teil ist der Fall. Statt Klarheit herrscht Verwirrung. Ueberall
stossen wir auf. das Phantom dieses internen Staatssubjektes;
dasselbe steht jeder natürlichen Auffassung im Wege und de-
gradiert die leitenden und verantwortungsvollen Männer im Staate
zu blossen Figuranten herab.
Man führt zur Rechtfertigung der Konstruktion an, dass
eine Wesenseinheit aller Verbände vom Staat und Bundesstaat
herab bis zum letzten Vereine bestehe!. Wenn sogar der Ver-
ein (wenigstens unter bestimmten Voraussetzungen) ein Rechts-
subjekt ist, warum soll es dann der ungleich wichtigere Verband,
der Staat nicht sein? Es ist aber zu betonen, dass die Betrach-
tung der menschlichen Verbände eine doppelte, eine äussere und
innere sein muss. Der Unterschied der äusseren und inneren
Betrachtung ergibt sich zwingend bei jedem, noch so unterge-
ordneten Verbande. Nach aussen tritt der Verband gegenüber
anderen gleichartigen Verbänden oder gleichgestellten Rechts-
subjekten als geschlossenes Ganze, als wirkliche Einheit, als Sub-
jekt auf. Der Verband wird Rechtssubjekt nach Rechtsnormen,
die über ihm stehen. Innerhalb des Vereins hat das Subjekt
oder Rechtssubjekt desselben keinen Raum. Nicht ein internes
Vereinssubjekt z. B. hält Gesangübungen ab, pflegt die Gesellig-
ı BERNATZIK &. a. O. 8. 186.