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ständen im Verbande kommen kann, wird natürlich nicht be-
stritten; aber in solchen Fällen hilft die Fiktion eines inneren
Staatssubjektes ebenfalls nicht.
b.
Zu der herrschenden Unklarheit über die Subjektivität des
Staates hat eine Erscheinung beigetragen, auf welche hier noch
kurz hingewiesen werden soll. Wie jeder grössere menschliche
Verband, so besitzt auch der Staatsverband in seinem Innern,
gestützt auf gesetzliche Anordnung, einen Sammelpunkt, der für
dieinnere Verwaltung und das äussere Handeln notwendigen Geld-
mittel. Dieser Sammelpunkt, der mit Rücksicht auf das ökono-
mische Walten der Behörden geschaffen ist, erhält vom Gesetze
die Fähigkeit des vermögensrechtlichen Verkehrs mit den Rechts-
subjekten im Innern des Verbandes. Diese Rechtsfähigkeit ist
also wesentlich eine privatrechtliche und fällt im grossen und
ganzen zusammen mit der Rechtsfähigkeit von Stiftungen. Man
kann deshalb diesen Sammelpunkt, den Fiskus, als eine privat-
rechtliche und finanzverwaltungsrechtliche Person bezeichnen.
Der Fiskus ist ein tatsächliches, wirkliches Verhältnis, vom Ge-
setze vorgesehen. Das zunächst rein objektive Verhältnis erhält
die Subjektivität dadurch, dass gemäss dem Gesetze in seinem
Namen von berufenen Personen gehandelt werden soll.
Der Fiskus unterscheidet sich infolge seines stiftungsähnli-
chen Charakters scharf von der Rechtssubjektivität des staat-
lichen Verbandes selbst. Dort eine Institution des inneren Ver-
bandsrechts, hier der Verband selbst, der von aussen her die
Persönlichkeit gewinnt; dort ein lebens- und willenloses Verhält-
nis, hier ein lebensvolles Subjekt mit Willensfähigkeit'nach aussen.
Die Schaffung eines objektiven, tatsächlichen Verhältnisses,
das als Rechtssubjekt dastehen soll, rechtfertigt sich nur dann,
wenn es sich um rein materielle Güter handelt, die vorläufig
rechtlich vereinigt werden sollen, um sie dann gesetzmässig einem