Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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bestimmten Personenkreis zu gute kommen zu lassen. Geldin- 
teressen sind denkbar, auch wenn der Interessent nicht willens- 
fähig ist; die einzige Anforderung ist die, dass das Geld schliess- 
lich doch vernünftigen menschlichen Bedürfnissen dienen soll. 
So hat denn auch das Privatrecht stets willensunfähige Menschen 
als mögliche Subjekte von Vermögensansprüchen und damit von 
Vermögensverpflichtungen anerkannt aus dem einfachen Grunde, 
weil (Gieldinteressen keine geistigen Anforderungen stellen. 
Der Fiskus als lebens- und willensloses Verhältnis ist nur 
soweit Rechtssubjekt, als es sich um ökonomische Rechte und 
ökonomische Verpflichtungen, um Aktiven und Passiven handelt. 
Es können ihm nicht Rechte und Verpflichtungen zukommen, 
deren Ausübung Anforderungen an Willensfähigkeit, Intelligenz, 
Charaktereigenschaften und Erfahrung stellt. So ‘wenig das Pri- 
vatrecht z. B. den Stiftungen eine vormundschaftliche Gewalt 
zuerkennt, so wenig kann vernünftigerweise dem Fiskus das Recht 
eingeräumt sein, Gesetze zu machen, Recht zu sprechen und zu 
verwalten. M. a. W. wir können im Fiskus nicht etwa_das ge- 
suchte interne Staatssubjekt finden, welches die Herrschaft über 
die Mitglieder des Verbandes ausübt. Mit sicherem Blick hat 
die gemeinrechtliche Theorie anerkannt, dass im Fiskus nichts 
weiteres zu erblicken sei als ein vermögensrechtliches Subjekt im 
Innern des Verbandes, als eine juristische Person (im Sinne der 
Rechtssubjektivität auf dem Gebiete des Vermögensrechts). 
Es ist nicht eine der schlimmsten Verrenkungen, eine Miss- 
handlung des Staates !, wenn man den Fiskus als das betrachtet, 
was er nattonalwirtschaftlich ist, als stiftungsähnlichen Sammel- 
punkt der zur Durchführung der staatlichen Zwecke aufzubringen- 
den Mittel. Zu bestreiten ist, „dass es sich einer unbefangenen 
Betrachtung von selbst aufdrängt, dass Staat und Fiskus sich 
genau so zueinander verhalten, wie der physische Mensch und 
1 BERNATZIK, Archiv für öffentl. Recht Bd. V S. 181.
	        
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