Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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sein Geldbeutel“ 1. Das Beispiel hinkt. Bei Vergleichung des 
Geldbeutels eines Menschen mit dem Fiskus des Staates darf 
nämlich der doppelte Standpunkt der Betrachtung nicht ausser 
acht gelassen werden. Nach aussen, d.h. für die Beziehungen 
des Menschen zu anderen Rechtssubjekten kommt nur der Mensch, 
nicht sein Geldbeutel als Rechtssubjekt in Frage. Man kann 
nicht mit dem Geldbeutel eines Menschen Verträge abschliessen, 
sondern nur mit dem Menschen selbst als Person. So ist es aber 
auch mit dem Staate und seiner Kasse im Verkehr 'nach aussen. 
Hier kommt nur die völkerrechtliche Persönlichkeit des Staates 
in Frage. Mit der Staatskasse eines Landes werden keine Staats- 
verträge abgeschlossen. Der Fiskus spielt seine Rolle im Innern 
des Verbandes; er ist eine Institution des innern Verbandsrechts, 
verwachsen mit den übrigen innern Einrichtungen, in gesetz- 
mässiger Verbindung mit dem übrigen stehend. Der Geldbeutel 
des Menschen ist nichts Innerliches, nicht ein Teil seiner innern 
Einrichtung, seiner gesetzmässigen Beschaffenheit; sondern er ist 
etwas ausserhalb des Menschen Befindliches, ohne organische Be- 
ziehung. Es ist also ein Vergleich vom Standpunkt der innern 
Betrachtung gänzlich ausgeschlossen. Schon eher liesse sich eine 
Vergleichung der Familie und ihrer Haushaltungskasse mit dem 
Staate und seinem Fiskus durchführen. Im Verkehre, ausserhalb 
der Familie, spielt die Haushaltungskasse keine Rolle; man’ kann 
nicht auf sie hin den Mietvertrag abschliessen oder Waren beim 
Kaufmann beziehen. Im Innern der Familie aber kann die Haus- 
haltungskasse ihre Bedeutung haben. Nehmen wir an, dass die 
einzelnen erwerbsfähigen Mitglieder der Familie Beiträge leisten, 
die dann zum gemeinsamen Haushalte verwendet werden. Diese 
Haushaltungskasse spielt dann die Rolle eines kleinen Fiskus, 
wie der Fiskus die Haushaltungskasse der staatlichen Verbindung 
spielt. Das einzelne Familienglied schuldet (allerdings nicht im 
ı Biur, der Rechtsstaat S. 55.
	        
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