Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Unseren gegenwärtig zu treffenden Anordnungen die landesväter- 
liche Vorsorge dankbar zu erkennen Veranlassung erhalten, welche 
Wir der Beibehaltung der polnischen Sprache als derjenigen, 
welcher die Mehrzahl ihrer Bewohner angehört, widmen, ohne 
dass Wir aber dem Gebrauch dieser Sprache in öffentlichen Ver- 
handlungen dadurch mehr einzuräumen gesonnen sind, als der 
Muttersprache eines Unsern Staaten einver- 
leibten Volksstammes im Gegensatz zu der 
Landessprache gebührt“®", 
Inzwischen hatte Fürst Radziwill, enttäuscht über die ge- 
ringen Erfolge seiner deutsch-polnischen Versöhnungspolitik, seine 
Würde als Statthalter niedergelegt. Der Posten wurde nicht 
wieder besetzt, der Oberpräsident war fortan auch in Posen der 
alleinige höchste Vertreter der Staatsgewalt, und in dies wichtige 
Amt war 1830 Eduard HEINRICH voN FLOTTWELL, ein Östpreusse 
aus der Schule ScHöns, berufen worden. Seine Verwaltung hat 
eine neue Aera des Deutschtums in der Provinz Posen einge- 
leitet. Er brach mit dem alten System der Nachsicht und der 
Zugeständnisse und begann eine planvolle Germanisierung des 
Grossherzogtums. Dazu gehörte auch eine schärfere Betonung 
des Vorranges der deutschen Sprache vor dem Polnischen. Schon 
in dem am selben Tage wie der oben zitierte Landtagsabschied 
erschienenen Regulativ °* ist diese Tendenz deutlich zu erkennen. 
Darnach sollte jetzt im Grossherzogtum Posen auch der gegen- 
seitige Schriftwechsel sämtlicher Administrativbehörden, mit Ein- 
schluss der geistlichen und landschaftlichen, in deutscher Sprache 
erfolgen. In demselben Geiste verfügte zwei Jahre später 
(16. Juni 1834) die Königliche Verordnung über die Einrichtung 
der Justizbehörden im Grossherzogtum Posen °®, dass, wenn ir- 
gend eine Verhandlung in polnischer Sprache. aufgenommen oder 
s v. Kamprz, Annalen d. inneren Verw. 1832 S. 297; 
8 y, KAMPTZ, &. a. O. S. 851. 
 Ges.Sammlg. S. 75 ft.
	        
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