Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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das staatliche Moment der Schule ausschliesslich bemächtigen, 
soll die Schule staatliche oder Gemeindeangelegenheit sein. Diese 
mit dem Ausdruck „Staat“ angedeutete Hervorhebung des staat- 
lichen Momentes finden wir z.B. in der preussischen Verfassung. 
In Art. 23 wird gesagt, dass alle öffentlichen und Privatunter- 
richtsanstalten unter Aufsicht vom Staate ernannter Behörden 
stehen. Damit wird betont, dass in der Schulaufsicht ausschliess- 
lich das staatliche. Moment und nicht etwa private Wirksamkeit 
zum Ausdruck gelangen solle. Es ist nicht anzunehmen, dass 
die Verfassung hervorheben will, unter dem „Staate“ sei ein 
Rechtssubjekt im Staatsverbande zu verstehen, das Wahlen vor- 
nimmt. Der Verfassungsgesetzgeber denkt offenbar nur an die 
Greegenüberstellung zwischen privater Schulaufsicht und staatlicher 
Kontrolle; er will ausschliesslich letztere, ohne sich speziell aus- 
zusprechen, welche konkrete Staatsbehörde die Schulaufsichts- 
behörden ernennt. In Art. 24 der gleichen Verfassung wird mit 
„Staat“ wieder das staatliche Moment betont, das bei der Wahl 
zum Ausdruck gelangen soll, allerdings unter gesetzlich geord- 
neter Beteiligung der Gemeinden. Ferner wird in Art. 25 die 
staatliche Angelegenheit gegenübergestellt den unvermögenden Ge- 
meinden. Es liegt überall eine Nötigung nicht vor, in den be- 
treffenden Verfassungsbestimmungen die juristische Konstruktion 
eines Subjektes herauszulesen.. Der Ausdruck „Staat“ kann überall 
ebensogut durch „staatlich“ oder von „Staatswegen“ wiedergegeben 
werden. Gerade der letztere Ausdruck findet sich z. B. in Art. 11 
der preussischen Verfassung. 
Man spricht von Staat und Presse und will das Verhältnis 
hervorheben, das die staatliche Gesetzgebung, Verwaltung oder 
Rechtsprechung gegenüber der Presse einnimmt oder nach An- 
sicht der politischen Parteien einzunehmen hat. Es werden Postu- 
late aufgestellt und die Interessen bestimmter Kreise gegenüber 
der staatlichen. Betätigung geltend gemacht. An eine Personi- 
fikation des Staates wird dabei wohl kaum gedacht.
	        
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