Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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mit Kraftanwendung und Gewaltäusserung, so die Funktionen 
der Polizeibehörden und des Militärs bei Aufruhr im Innern. 
Gerade diese niederen Funktionsentfaltungen sind es, die der 
oberflächlichen Betrachtung am meisten auffallen und einem dras- 
tischen Ausdrucke rufen. Die von der Polizei, bezw. von mili- 
tärischer Hand ausgeübte Gewalt ist aber lediglich Kraftanwen- 
dung von Männern, die in Ausübung einer, nach bestehenden 
Gesetzen erfolgten Anordnung höherer Behörden handeln. Man 
kann nun sagen, dass auch diesen höheren Behörden eine Gewalt. 
zukommt, weil ihre Anordnungen den Erfolg haben, dass sie mit 
kräftiger Hand ausgeführt werden; auch dem Gesetzgeber kommt 
die Macht und Gewalt zu, weil seine Gesetze nötigenfalls gewalt- 
sam durchgeführt werden. Und doch ist die Gewalt der höheren 
Behörden nur Reflexerscheinung; sie besteht nur soweit und so- 
lange, als ihren Anordnungen Folge geleistet wird. 
Es ist nun zuzugeben, dass, wenn auch die Staatsgewalt zu- 
nächst einen, vulgärer Anschauung entsprossenen, politischen 
Begriff darstellt, dieser Begriff durch Aufnahme in die Sprache 
der Rechtswissenschaft und Gesetzgebung den Anspruch auf ju- 
ristische Begrenzung erheben darf. Jeder Begriff wird durch 
Aufnahme in die Rechtssprache zum juristischen Begriffe, wobei 
sich die juristische Definition damit zu befassen hat, die für das 
Recht in Betracht fallenden Merkmale hervorzuheben. Staats- 
gewalt im juristischen Sinne ist die Zusammenfassung sämtlicher 
Funktionsausübungen der Staatsbehörden. Die Verwendung des 
juristischen Begriffes der Staatsgewalt ist aber eine beschränkte; 
der Begriff vermag dann zu dienen, wenn es sich darum han- 
delt, die Stellung des einzelnen Individuums zur funktionellen 
Tätigkeit der Staatsbehörden im allgemeinen zu markieren, wo- 
bei es nicht darauf ankommt, eine einzelne Funktion besonders 
hervorzuheben. Zur Personifikation auf dem Gebiete des Staats- 
rechts eignet sich der Begriffsinhalt nicht. Im Strafrechte er- 
scheint die Staatsgewalt als Objekt möglicher Verletzungen. Da-
	        
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