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eine Verfügung in dieser Sprache erlassen worden, oder eine
Vorstellung in derselben zu den Akten kommen solle, derselben
allemal eine deutsche Uebersetzung zur Seite stehen müsse, wo-
für jedoch keine besonderen Kosten erhoben werden dürften. Wo-
hin dies ganze System zielte, erhellt mit aller wünschenswerten
Deutlichkeit aus dem Anfang jener bekannten Denkschrift von
15. März 1841, in welcher FLOTTWELL bei seinem Rücktritt vom
posenschen Oberpräsidium die Grundsätze entwickelt hat, denen
seine Verwaltung gefolgt war. Denn da heisst es: „Während meiner
Wirksamkeit... . habe ich die der Verwaltung dieser Provinz ge-
stellte Aufgabe dahin verstehen zu müssen geglaubt, ihre innige Ver-
bindung mit dem preussischen Staate dadurch zu befördern und zu
befestigen, dass die ihr eigentümlichen Regungen, Gewohnheiten
und Neigungen, die einer solchen Verbindung widerstreben, all-
mählich beseitigt und dass dagegen die Elemente des deutschen
Lebens in seinen materiellen und geistigen Beziehungen immer
mehr in ihr verbreitet werden. Jede äussere Annäherung för-
dert unbewusst und sogar wider den Willen die innere Ver-
schmelzung der beiden Nationalitäten; die gänzliche Vereinigung
derselben als der Schluss dieser Aufgabe kann. nur durch das
entschiedene Hervortreten deutscher Kultur erlangt werden“ ®*.
Die Politik Friedrich Wilhelms IV. erwies sich dann aller-
dings hier, wie auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens, als
eine schwankende. FLOTTWELL wurde nach Magdeburg. versetzt,
sein posensches Verwaltungssystem vom Könige zwar eifrigst be-
lobt, seinem Nachfolger, dem Grafen ARNIM-BOITZENBURG, aber
gleichzeitig anbefohlen, dies System aufzugeben. Schon vorher
hatte der Monarch durch Kabinettsordre vom 15. Januar 1841
den Polen ein wichtiges Zugeständnis in Bezug auf die Gerichts-
sprache gemacht. Laut $ 150 der oben besprochenen Verord-
nung betreffend die Justizverwaltung im Grossherzogtum Posen
% Vgl. von HEBRBNRITT a. a. O. Anm. 7; PaaLzow a. a. O. 8. 20 £.;
von TREITSCHKE a. a. O. Bd. 5 S, 149.