Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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einem andern, einem Gesamtwillen. Was aber das Naturgesetz 
nicht ermöglicht, führt das Rechtsgesetz dem praktischen Resul- 
tate nach herbei. Das Gesetz sagt, dass als Willenserklärung 
des Staatsorganes der in bestimmter Form ergangene Majoritäts- 
beschluss der Mitglieder gelte. 
Organ ist in der Monarchie zunächst der Monarch; er ist 
als Organ öffentlichrechtliche oder staatsrechtliche Persönlichkeit, 
Auch in der absoluten Monarchie ist nach der Körperschafts- 
lehre der Monarch Organ des Verbandes; er ist das unbeschränkt 
wirkende Organ, aber er ist Organ nach dem Verbandsgesetze, 
er ist Teil des Ganzen und steht nicht über dem Ganzen. 
Persönlichkeit kommt auch regelmässig dem Gesamtministe- 
rium sowie den einzelnen Ministerien zu. Staatsorgan und damit 
staatsrechtliche Persönlichkeit ist ferner das Parlament und zwar 
hat beim Zweikammersystem jede Kammer Subjektivität. Im 
Bundesstaate ist auch das Staatenhaus Subjekt. In der Republik 
kommt dem Präsidenten oder Direktorium Persönlichkeit zu. Per- 
sönlichkeit ist auch das Volk als Wahl-, bezw. Abstimmungs- 
körper. Die Gerichte sind als Staatsorgane ebenfalls Subjekte 
des öffentlichen Rechts. Ob die einzelnen Verwaltungsbehörden 
Subjekte seien, entscheidet sich danach, ob sie gegenüber andern 
Organen oder gegenüber den Bürgern eine selbständige Stellung 
besitzen. 
Ein eigenes Subjekt ist endlich auch der Gesetzgeber. In 
der absoluten Monarchie ist Gesetzgebungssubjekt der Monarch, 
in der konstitutionellen Monarchie ist es der Verband von Mo- 
narch und Parlament, in der Republik ist es das Parlament, 
bezw. der Verband von Volksvertretung und Staatenhaus; in der 
demokratischen Republik ist auch das Volk Faktor, bezw. Mit- 
glied des gesetzgeberischen Verbandes. 
Aeussere Organe des Staates sind solche, welche den Ver- 
kehr des Staates, den Abschluss von Staatsverträgen mit andern 
Staaten besorgen, Krieg erklären und Frieden schliessen. Dabei
	        
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