Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 404 — 
ist es das Verfassungs-, bezw. das Staatsrecht des Verbandes 
selbst, welches die Kompetenz der äusseren Organe bestimmt. 
Das Organ wirkt hier nach aussen zwar nur als Teil des Ganzen, 
aber als massgebender Teil, als Teil, welcher nach der Verfas- 
sung durch seine Erklärungen das Ganze verbindet. Nicht das 
Völkerrecht bestimmt, welches das massgebende Organ des Staates 
zur Abgabe von verbindlichen Erklärungen an. andere Staaten 
sei. Das Völkerrecht überlässt diese Bestimmung dem Verfas- 
sungsrechte des einzelnen Staates und begnügt sich seinerseits 
damit, die Erklärungen dieses massgebenden Organes als verbind- 
liche Erklärung des Ganzen, des Staates selbst anzusehen. Der 
Wille des massgebenden äusseren Organes eines Staates gilt also 
zunächst nach eigenem Verfassungsrecht als verbindlich für sämt- 
liche innere Organe und sämtliche Glieder des Verbandes, d.h. für 
sämtliche Teile, aus welchen das Ganze zusammengesetzt ist. Das 
Völkerrecht sodann entnimmt dem Umstande, dass nach dem 
Verfassungsrechte des Staates die Erklärungen des äusseren Or- 
ganes sämtliche Teile des Staates verbinden, den Grund, das 
Ganze als solches, die völkerrechtliche Persönlichkeit als gebun- 
den zu betrachten. Bei diesem organschaftlichen Handeln und 
Wollen des Staates nach aussen liegt physiologisch allerdings nur 
der Wille oder Beschluss einzelner Menschen vor; indem aber 
das im Innern des Verbandes geltende Gesetz diesen Willen oder 
Beschluss als verbindlich und massgebend für sämtliche Glieder 
der Verbindung erklärt, ergibt sich das nämliche Resultat, wie 
wenn jedes Glied seinen verbindlichen Willen nach aussen er- 
klärt hätte. Das Völkerrecht, dem sich die staatliche Verbindung 
als geschlossener Verband darbietet, stellt die Verbindlichkeit 
sämtlicher Teile als Verbindlichkeit des Ganzen selbst fest. Was 
in übereinstimmender Weise von sämtlichen Teilen ausgeht, stellt 
sich als in Wirklichkeit vom Ganzen ausgehend dar. Das Han- 
deln der äusseren Organe des Staats ist also nicht Stellvertretung. 
Stellvertretung setzt voraus, dass die Befugnis dazu auf einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.