Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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sämtliche Mitglieder der Verbindung Rechtssubjekte des öffent- 
lichen Rechts, ausgestattet mit subjektiven öffentlichen Rechten 
und Pflichten. Die Mitgliedschaft der Verbindung besteht in 
dem Verbundensein durch Rechts- und Pflichtverhältnisse, also 
in dem Mitgenuss und in der Mitanteilnahme an der durch das 
Staatsgesetz für die einzelnen vorgesehenen Rechte und Pflichten. 
Die subjektiven öffentlichen Rechte und Pflichten der einzelnen 
richten sich nicht gegen ein internes Staatssubjekt, sondern gegen 
die. Organe und die übrigen Mitglieder. So einfach, wie es sich 
die Anhänger eines internen Staatssubjektes vorstellen, gestaltet 
sich :also das innere Verhältnis des Verbandes nicht, es gibt 
nicht ein herrschendes, mit der ganzen Rechtsfülle ausgestattetes 
Subjekt und dem gegenüber einzig Unterworfene, die. rechtlos auf 
dem Gebiete des öffentlichen Rechtes sind, sondern es bestehen 
soviele Rechtssubjekte, als Organe und Glieder vorhanden sind, 
gegenseitig verbunden durch Rechts- und Pflichtverhältnisse. Die 
Theorie einesim Innern herrschenden Staatssubjektes ist übrigens 
nur scheinbar eine einfache; in Wirklichkeit vermag sie der Viel- 
gestaltigkeit der staatlichen Verhältnisse nicht gerecht zu werden 
und die Fülle der Erscheinungen nicht zu erklären. 
Recht und Pflicht können auch mit einander verbunden sein 
in dem Sinne, dass der Inhalt des Rechts selbst als Inhalt einer 
Pflicht erscheint und umgekehrt. Bei den subjektiven Vermögens- 
rechten ist dies weniger der Fall. Beim Forderungsrecht besteht 
eine Pflicht nicht, die Forderung geltend zu machen, bei den 
dinglichen Rechten (ausser etwa bei der Nutzniessung unbeweg- 
licher Sachen) gibt es eine Pflicht nicht, den Inhalt des Rechtes 
auszuüben. Es wird etwa betont, dass der Schuldner das Recht 
habe, am festgesetzten Orte und zu festgesetzter Zeit: zu erfüllen, 
aber wir denken kaum an ein Recht des Schuldners, seine Schuld 
zu tilgen. Anders bei den subjektiven Rechten der Staatsorgane. 
Hier ist der Inhalt des Rechts in vollem Umfange auch Inhalt 
einer Pflicht, so dass es fraglich sein kann, ob das Recht aus
	        
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