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rechtliches Subjekt zu konstruieren. Wenn man aber allgemein
von dem Begriffe des Staates spricht, so versteht man darunter
nicht, was im einzelnen konkreten Staate als herrschendes agens
angesehen wird; man will vielmehr einen Artbegriff hervorheben,
worunter Gemeinwesen mit bestimmten Kennzeichen subsumiert
werden. Sobald man bei diesem vergleichenden Vorgehen zu-
nächst hervorheben muss, dass die Staaten Gemeinwesen sind,
so wird es sich darum handeln, auch den Vorbegriff des Gemein-
wesens zu definieren. Dieser Begriff. wird als Artbegriff nur durch
Vergleichung all derjenigen Erscheinungen gefunden, die man als
Gemeinwesen anzusehen pflegt; dabei wird man sich nicht auf
ein einzelnes positives Recht stützen können, sondern es wird
rechtsvergleichend vorgegangen werden müssen. Findet man den
Begriff des Gemeinwesens in der rechtlichen Verbindung von
Menschen, so wird es nötig sein, auch einen vergleichenden for-
malen Begriff des Rechts. selbst zu suchen u. s. w. Selbst die
Vergleichung der innern Rechtsgestaltungen der einzelnen Staaten
macht es möglich, allgemeine Merkmale zusammenzustellen und.
allgemeine Begriffe zu bilden, so über Gesetzgebung, Verwaltung,
Rechtsprechung, Organe, Kompetenzen etc. Es wird von diesem
vergleichenden Standpunkte aus’ selbst zulässig sein, die Frage
zu ‘untersuchen, ob ein internes Staatssubjekt im einzelnen Staate
walte. Auch BierLing stellt die Frage allgemein und nimmt ein
internes Staatssubjekt für alle Staaten an. Das jedenfalls darf
man vom vergleichenden Standpunkte aus behaupten, dass das
völkerrechtliche Subjekt des Staates, wenn es aus dem Ganzen
der nach aussen sich kehrenden Verbindung besteht, nicht zugleich
inneres Subjekt sein kann. |
Nach BIERLING ist der Staat, sowohl das völkerrechtliche
Subjekt wie auch das innere Staatssubjekt, eine Fiktion (Prin-
zipienlehre I. S. 320). Diese Fiktion ist eine Rechtsfiktion und
zwar eine durch das innerö Recht des Staates gebildete‘ Fiktion.
Der Staat ist nur eine besondere Art von Rechtsgemeinschaft.