Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Er wird so nicht nur zur Wirkung des Rechts, sondern steht 
auch unter dem Rechte. Wenn man glaubt, zur Erklärung des 
innern Staatsverhältnisses der Konstruktion eines internen Sub- 
jektes des Staates bedürfen zu sollen, so erscheint die BIERLING- 
sche Annahme einer blossen Fiktion naheliegender und weniger 
gekünstelt als die Versuche, diesem Subjekte eine wirkliche Wesen- 
heit beizulegen. Man weiss dann sofort, dass es sich bei dem 
Verhältnisse des internen Staates zu den Verbandsgenossen nur 
um ein konstruktives Auskunftsmittel handelt, das der Wirklich- 
keit ferne liegt. Die Bedeutung dieser Fiktion wird bei BIERLING 
noch dadurch abgeschwächt, dass auch die Staatsorgane Persön- 
lichkeit erhalten (so auch Prinzipienlehre III. S. 361), in Ueberein- 
stimmung mit GIERKE und PREUSS, aber im Gegensatz zu LA- 
BAND und JELLINEK. Nach BIERLING bestehen zwischen den 
Staatsorganen als Rechtssubjekten und dem fiktiven Staate Rechts- 
verhältnisse. Die Vorstellung von Rechtsverhältnissen der Staats-' 
genossen zum Staatssubjekte hält BIERLING als mit Notwendigkeit 
gegeben. 
Die Rechtsgemeinschaft der Volksgenossen teilt BIERLING 
scharf in diejenige des öffentlichen und diejenige des privaten 
Rechts.. Diese Teilverhältnisse bezeichnet er als „bürgerliche 
Gesellschaft“ und als „Staatsverhältnis im engern Sinne“. Das 
erste Teilverhältnis stellt ein Rechtsverhältnis zwischen allen 
Staatsgenossen als einzelnen untereinander dar; seinen Inhalt in 
dieser Beziehung bildet das Privatrecht des betreffenden Staates. 
Das andere Teilverhältnis erscheint als ein Rechtsverhältnis zwi- 
schen den verschiedenen Staatsgenossen, bezw. Genossengruppen 
einerseits und dem Staate selbst als dem die Gesamtheit der 
Staatsgenossen in ihrer Einheit repräsentierenden Rechtssubjekte 
anderseits, m. a. W. als dasjenige Rechtsverhältnis, dessen Inhalt 
das gesamte öffentliche Recht desselben Staates ausmacht. In- 
folge dieser Abhebung der beiden Teilverhältnisse ist auch die 
Tätigkeit des fiktiven Staates eine verschiedene ; auf dem Gebiete 
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