Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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die Erörterung. der Frage, ob die Uebertretung des objektiven 
Rechts stets auch die Verletzung subjektiver Rechte bedeute und 
umgekehrt. BIERLING bejaht die Frage; durch die Uebertretung 
des objektiven. (Gesetzes-)Rechts werde unter allen Umständen 
der Anspruch des Staates auf Befolgung seiner Normen verletzt. 
Er nimmt also grundsätzlich den Standpunkt Binpıngs ein, welcher 
alle Rechtsnormenübertretungen als Verletzung des Herrscher- 
anspruches auf Botmässigkeit charakterisiert. BIERLING bemerkt 
aber (Prinzipienlehre III S. 183) doch u.. a. gegen BInpıne: 
„Anderseits ist es einseitig und darum unrichtig, in der Ueber- 
tretung von Gesetzen, Verordnungen u. s. w. immer bloss eine 
Verletzung des allgemeinen abstrakten Anspruchs auf Gehorsam 
zu erblicken und nicht vielmehr gleichzeitig auch die Verletzung. 
zahlreicher Einzelansprüche, die zu ihrem Inhalte die einzelnen 
übertretenen Normen haben.“ Ich möchte noch etwas weiter 
‘gehen und sagen: jede Uebertretung objektiven Rechts verletzt 
Einzelansprüche der Genossen oder der Staatsorgane und nur 
solche. Der Gesetzgeber, bezw. der Verfassungsgesetzgeber will, 
dass die Gesetze gehalten werden, er erhebt Anspruch darauf 
und macht es den Staatsorganen und Staatsbürgern zur Pflicht, 
das Gesetz zu beobachten. Dieser Anspruch wird aber nicht 
erhoben für ein fiktives Staatssubjekt, auch nicht für den Gesetz- 
geber selbst!, sondern für alle Organe und Genossen, welche 
durch das Gesetz berechtigt werden sollen. Der Gesetzgeber 
kann bei der Gesetzgebung nicht Interessen eines internen Staats- 
subjektes vertreten, weil dieses substanzlose Gedankenbild, diese 
Fiktion überhaupt keine Interessen haben kann. Der Gesetz- 
geber vertritt bei der Gesetzgebung auch nicht eigene Interessen, 
sondern einzig und allein die Interessen der Genossen und Or- 
ı In Bd. I S. 156 ‘der Prinzipienlehre nimmt BIERLING auch ein pri- 
märes Rechtsverhältnis zwischen dem als Gesetzgeber qualifizierten Subjekte 
und allen andern Staatsgenossen an, wonach letztere verpflichtet sind, das 
Gesetzesrecht zu beobachten; vergl. auch Prinzipienlehre II S. 188 ff.
	        
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