Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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den soll, es aber angebracht erschien einen bei der praktischen 
Handhabung der Rechtsregel hervorgetretenen Missstande vorzu- 
beugen. Nach dem Bescheide des Reichversicherungsamtes Nr. 1565 
v. 6. Oktober 1896 mit Rekursentscheidung 1181 v. 28. März 
1892 wurde dieselbe dahin aufgefasst, dass der Uebergang des 
Rentenanspruchs nur diejenigen Rententeile ergreift, welche für 
die gleichen Zeiträume fällig sind, wie die von der Kasse bezw. 
Gemeinde gewährte Unterstützung. Da nun die Unfallentschä- 
digung monatlich im voraus gezahlt wird, die Kassen- und Armen- 
unterstützung aber schon gewährt bezw. die Unterstützungsver- 
pflichtung schon erfüllt sein soll, bevor der Uebergangsanspruch 
geltend gemacht werden kann, so musste der letztere in zahl- 
reichen Fällen ergebnislos werden, indem die Unfallentschädigung 
bereits ausgezahlt war, ehe der Anspruch der erstattungsberech- 
tigten Kasse erhoben werden konnte. Lediglich um dem für die 
Zukunft vorzubeugen wurde dem Satze 2 des $ 8 U.V.G. die 
Fassung des Abs. 2 des $ 25 G.U.V.G. verschafft. Es war mit- 
hin eine Sicherstellung der eingetretenen Kasseneinrichtungen, 
aber nicht eine Verkürzung deren Ansprüche bezweckt: Dies 
Ziel schien erreichbar durch Nachbilden des das gleiche Ziel 
verfolgenden & 49 I.V.G. Uebersehen wurde hierbei jedoch, 
dass in diesem stets nur eine Invalidenrente in Frage kommen 
kann, während den Krankenkassen die Kosten des Heilverfahrens, 
die Gewährung von Heilmitteln sowie die Zahlung eines Sterbe- 
geldes über das Krankengeld hinaus zufallen, und in dem bis- 
herigen $ 8 U.V.G. mitberücksichtigt waren. Hätte der Gesetz- 
geber beabsichtigt, solche von dem Erstattungsanspruch auszu- 
schliessen, dann würde es einer ausdrücklichen Darlegung seines 
hierauf gerichteten Willens bedurft haben. Bei dem Fehlen 
einer solchen kann dem Abs. 2 des $ 25 G.D.V.G. keine andere 
Deutung gegeben werden, als dass die zugebilligte Unfallrente 
in den hier vorgesehenen Beträgen .auf die von den sonstigen 
Unterstützungsverpflichteten gewährten Leistungen überwiesen
	        
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