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den soll, es aber angebracht erschien einen bei der praktischen
Handhabung der Rechtsregel hervorgetretenen Missstande vorzu-
beugen. Nach dem Bescheide des Reichversicherungsamtes Nr. 1565
v. 6. Oktober 1896 mit Rekursentscheidung 1181 v. 28. März
1892 wurde dieselbe dahin aufgefasst, dass der Uebergang des
Rentenanspruchs nur diejenigen Rententeile ergreift, welche für
die gleichen Zeiträume fällig sind, wie die von der Kasse bezw.
Gemeinde gewährte Unterstützung. Da nun die Unfallentschä-
digung monatlich im voraus gezahlt wird, die Kassen- und Armen-
unterstützung aber schon gewährt bezw. die Unterstützungsver-
pflichtung schon erfüllt sein soll, bevor der Uebergangsanspruch
geltend gemacht werden kann, so musste der letztere in zahl-
reichen Fällen ergebnislos werden, indem die Unfallentschädigung
bereits ausgezahlt war, ehe der Anspruch der erstattungsberech-
tigten Kasse erhoben werden konnte. Lediglich um dem für die
Zukunft vorzubeugen wurde dem Satze 2 des $ 8 U.V.G. die
Fassung des Abs. 2 des $ 25 G.U.V.G. verschafft. Es war mit-
hin eine Sicherstellung der eingetretenen Kasseneinrichtungen,
aber nicht eine Verkürzung deren Ansprüche bezweckt: Dies
Ziel schien erreichbar durch Nachbilden des das gleiche Ziel
verfolgenden & 49 I.V.G. Uebersehen wurde hierbei jedoch,
dass in diesem stets nur eine Invalidenrente in Frage kommen
kann, während den Krankenkassen die Kosten des Heilverfahrens,
die Gewährung von Heilmitteln sowie die Zahlung eines Sterbe-
geldes über das Krankengeld hinaus zufallen, und in dem bis-
herigen $ 8 U.V.G. mitberücksichtigt waren. Hätte der Gesetz-
geber beabsichtigt, solche von dem Erstattungsanspruch auszu-
schliessen, dann würde es einer ausdrücklichen Darlegung seines
hierauf gerichteten Willens bedurft haben. Bei dem Fehlen
einer solchen kann dem Abs. 2 des $ 25 G.D.V.G. keine andere
Deutung gegeben werden, als dass die zugebilligte Unfallrente
in den hier vorgesehenen Beträgen .auf die von den sonstigen
Unterstützungsverpflichteten gewährten Leistungen überwiesen