Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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allgemeinen Geschäftssprache in der Monarchie, die Eigenschaft 
des Urtextes beizulegen, die polnische Uebersetzung aber nur 
hinzufügen zu lassen, um den der deutschen Sprache Unkundigen 
zum besseren Verständnis zu dienen“: 
Ziehen wir nach alledem das Fazit aus der Haltung des 
absoluten Königtums in der preussischen Sprachenfrage, so ist 
festzustellen, dass die Krone in der Zeit von 1815—1848 dem 
polnischen Volkstum zwar noch weitgehende Konzessionen ge- 
macht und die Germanisierung der Provinz Posen nur zeitweise 
mit konsequenter Entschiedenheit betrieben, dennoch aber stetig 
an dem Grundsatz des Vorranges der deutschen Sprache fest- 
gehalten und die dem Polnischen eingeräumten Zugeständnisse 
nur als Uebergangsmassnahmen betrachtet hat. Diejenige Frage 
aber, welche uns hier insonderheit interessiert, die Frage nach 
der in politischen Versammlungen der Untertanen anzuwendenden 
Sprache, hatte das absolute Königtum überhaupt noch nicht zu 
beantworten, denn es existierte ja damals in Preussen noch keine 
rechtlich garantierte Versammlungsfreiheit der Staatsbürger. Erst 
durch die Verfassung von 1850 ist sie geschaffen worden, und 
nur aus der Erkenntnis ihres durch diese Geburtsumstände be- 
dingten Charakters lässt sich daher auch das Problem des Ver- 
hältnisses von Staatssprache und Versammlungssprache für Preus- 
sen lösen. 
Die Revolutionszeit bedeutete für die Polenpolitik der preus- 
sischen Regierung zunächst wieder eine Periode des Schwankens 
und Lavierens. Der erste Verfassungsentwurf, den sie am 20. März 
1848 der Nationalversammlung vorlegte, verkündete in seinem 
$ 1 nichts Geringeres als den Verzicht auf die staatliche Assi- 
milierung des Grossherzogtums Posen, indem er dasselbe aus- 
drücklich von dem zum deutschen Bunde gehörigen preussi- 
schen Staatsgebiet ausschloss und ihm eine besondere nationale 
Reorganisation und Verfassung verspracb®. Mit dem Erlass 
% Vgl. Husaiıca a, a, O. 8. 24. 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 1. 3
	        
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