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hört auch das gemeine Privatfürstenrecht, d. h. das gemeinsame
Sonderfamilienrecht des hohen . Adels:
Erst in der neuesten Zeit hat es wieder das Interesse wei-
ter. Kreise in Anspruch genommen, was nicht nur auf die jüngsten
Ereignisse wie z. B. den lippischen Thronfolgestreit zurückzu-
führen ist, sondern auch den bedeutenden Untersuchungen ver-
dankt werden muss, welche moderne Gelehrte wie LABAND, REHM,
v. SCHULZE, STOERK u. a. diesem Rechtsgebiet haben angedeihen
lassen.
Da mag es denn vielleicht nicht unangebracht sein, auf ein
Institut des Privatfürstenrechts aufmerksam zu machen, das in
früheren Zeiten: vielfach der Gegenstand heftiger Streitigkeiten
unter den Rechtsgelehrten war, jetzt aber als Aschenbrödel bei-
seite steht und mir doch einer Untersuchung wert zu sein scheint,
— es ist die Ehe zur linken Hand.
Bereits früher habe ich ihre rechtsgeschichtlichen
Grundlagen! zu ergründen gesucht. Im folgenden werde
ich ihr Wesen nach heutigem deutschen Recht einer einge-
henden Kritik unterwerfen.
HI. Zulässigkeit der Ehe zurlinken Hand nach
gemeinem Privatfürstenrecht.
1. Begriff der Ehe zur linken Hand.
Die Ehe zur linken Hand oder morganatische Heirat ist
eine Ehe, die zwar in kirchlicher Hinsicht volle Gültigkeit hat,
in rechtlicher Beziehung aber gewisser Wirkungen entbehrt,
welche sonst rechtlich gleiche Ehen erzeugen. Dadurch tritt sie
als Missheirat oder ungleiche Ehe in hellen Gegensatz zu der
ebenbürtigen oder standesgleichen Ehe. Diese rechtliche Un-
gleichheit, die auf der Standesverschiedenheit der Ehegatten be-
ı 8. meine Dissertation: Ueber die rechtsgeschichtlichen Grundlagen
der Ehe zur linken Hand, Greifswald 1905.