Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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in. welcher die Lebensbeschreibung des Landgrafen Otto folgen- 
dermassen endet: „He sprach auch, werss sache, das syne huss 
frauw Alheid todes halber abginge, so he dan nicht kusch- 
lichin synen wedeman stad gehaltin mochte, so en wulde he auch 
nicht in eyme sündigen leben von godde fonden werden. 
Aber he enwulde Keynss Fursten, Herrn, noch Graven tochter 
nemen, uff das durch die tzweyerley Kyndere das lant nicht 
verdeylt worde, sundern he wulte eyne frumme jung frau- 
wen uss siner ritterschafft zu der ee nemen, unde ob he mit 
der kindere gewonne, die wulte he mit gelde unde leenschafit 
unde andern gutern wole versorgen, so das der Furstenthum 
bynander bliben sulte. Alsus schribet Johan Ritessel in 
siner Chronicken“. 
3. Allgemeine Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit. 
Obgleich die Ehe zur linken Hand einem Sonderrechte an- 
gehört und deshalb zunächst den Erfordernissen genügen muss, 
welche dieses vorschreibt, so können doch bei ihr auch jene 
Vorschriften nicht unbeachtet bleiben, die sich sowohl aus Begriff 
und Wesen der Ehe als auch aus absolut verbietenden Normen 
des positiven Rechts oder aus der Notwendigkeit des Schutzes 
gegen Gefährdung der Rechte Dritter ergeben !'. Bezüglich dieser 
Erfordernisse steht sie, wie jede gewöhnliche Ehe, völlig auf dem 
Boden des gemeingültigen Rechts, dessen Bestimmungen sie sich 
in dieser Hinsicht nicht entziehen kann. 
Dieses doppelte Gesicht der Ehe zur linken Hand gibt ihr 
eine eigentümliche Stellung im Rechtssystem, deren Nichtbeach- 
tung vielfach zu falschen Ergebnissen führte, besonders aber bei 
der Erörterung der Standesungleichheit von weittragenden Kon- 
sequenzen wurde (s. unten das Nähere). 
  
  
die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser Bd. II. Jena 1878, 
S. 9 angeführt.) 
ı S. Entscheidung des Reichsgerichts, Bd. 26, Nr. 26, S. 161. 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 3. 28
	        
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