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in. welcher die Lebensbeschreibung des Landgrafen Otto folgen-
dermassen endet: „He sprach auch, werss sache, das syne huss
frauw Alheid todes halber abginge, so he dan nicht kusch-
lichin synen wedeman stad gehaltin mochte, so en wulde he auch
nicht in eyme sündigen leben von godde fonden werden.
Aber he enwulde Keynss Fursten, Herrn, noch Graven tochter
nemen, uff das durch die tzweyerley Kyndere das lant nicht
verdeylt worde, sundern he wulte eyne frumme jung frau-
wen uss siner ritterschafft zu der ee nemen, unde ob he mit
der kindere gewonne, die wulte he mit gelde unde leenschafit
unde andern gutern wole versorgen, so das der Furstenthum
bynander bliben sulte. Alsus schribet Johan Ritessel in
siner Chronicken“.
3. Allgemeine Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit.
Obgleich die Ehe zur linken Hand einem Sonderrechte an-
gehört und deshalb zunächst den Erfordernissen genügen muss,
welche dieses vorschreibt, so können doch bei ihr auch jene
Vorschriften nicht unbeachtet bleiben, die sich sowohl aus Begriff
und Wesen der Ehe als auch aus absolut verbietenden Normen
des positiven Rechts oder aus der Notwendigkeit des Schutzes
gegen Gefährdung der Rechte Dritter ergeben !'. Bezüglich dieser
Erfordernisse steht sie, wie jede gewöhnliche Ehe, völlig auf dem
Boden des gemeingültigen Rechts, dessen Bestimmungen sie sich
in dieser Hinsicht nicht entziehen kann.
Dieses doppelte Gesicht der Ehe zur linken Hand gibt ihr
eine eigentümliche Stellung im Rechtssystem, deren Nichtbeach-
tung vielfach zu falschen Ergebnissen führte, besonders aber bei
der Erörterung der Standesungleichheit von weittragenden Kon-
sequenzen wurde (s. unten das Nähere).
die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser Bd. II. Jena 1878,
S. 9 angeführt.)
ı S. Entscheidung des Reichsgerichts, Bd. 26, Nr. 26, S. 161.
Archiv für öffentliches Recht. XX. 3. 28