Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Da also die Ehe zur linken Hand eine wahre Ehe ist und 
sein soll, so ergibt sich zunächst aus dem Wesen der Ehe selbst 
die Folgerung, dass gie unzulässig ist: _ 
1. zwischen Personen gleichen Geschlechts, 
2. zwischen geschlechtsunreifen Personen verschiedenen Ge- 
schlechts, 
:3. zwischen Personen, von denen eine oder gar beide schon 
in anderweitiger Ehe leben, 
4. zwischen Personen, die mit ihrer Verbindung überhaupt 
keine vollkommene dauernde Lebensgemeinschaft, wie sie das 
Wesen der Ehe ausmacht, bezwecken. 
Ferner müssen auch positive Vorschriften des Reichsrechts 
befolgt werden, falls nicht auf Grund der Art. 57 und 58 des 
E.G. zum .B.G.B. für die betreffende hochadlige Familie Son- 
derbestimmungen gelten. Aus diesem Grunde ist daher notwendig: 
1. die Ehemündigkeit, welche bei Männern mit dem Eintritt 
der Volljährigkeit oder der Rechtskraft der Volljährigkeitserklä- 
rung, bei Frauen mit Vollendung des 16. Lebensjahres, wovon 
jedoch Befreiung erteilt werden kann, beginnt!. Für die Mit- 
glieder der landesherrlichen Familien und des fürstlichen Hauses 
Hohenzollern ist die Festsetzung abweichender Termine auf Grund 
des Reichsgesetzes® vom 17. Februar 1875 betr. das Alter der 
Grossjährigkeit $ 2 vorbehalten. Hier gilt auf Grund der Haus- 
gesetze regelmässig? das 18. Lebensjahr als Volljährigkeitstermin. 
2. Die obligatorische Zivilehe in Gestalt standesamtlicher 
Trauung. Für die Mitglieder der landesherrlichen Familien und 
des fürstlichen Hauses Hohenzollern ist die Ernennung der Stan- 
desbeamten, sowie die Stellvertretung der Verlobten auf Grund 
ı Vgl. BGB. vom 18. August 1896 8 1803. 
? Beibehalten durch Art. 32 des EG. zum BGB. 
® Z. B. Preuss. Verfassungs-Urk. vom 31. Januar 1850 Art.54, Bayrische 
Verf.-Urk. vom 26. Mai 1818 Tit. 2 8 7; Württembergische Verf.-Urk. vom 
25. September 1819 $ 8 u. a. 
* 8.1317 BGB.
	        
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