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Da also die Ehe zur linken Hand eine wahre Ehe ist und
sein soll, so ergibt sich zunächst aus dem Wesen der Ehe selbst
die Folgerung, dass gie unzulässig ist: _
1. zwischen Personen gleichen Geschlechts,
2. zwischen geschlechtsunreifen Personen verschiedenen Ge-
schlechts,
:3. zwischen Personen, von denen eine oder gar beide schon
in anderweitiger Ehe leben,
4. zwischen Personen, die mit ihrer Verbindung überhaupt
keine vollkommene dauernde Lebensgemeinschaft, wie sie das
Wesen der Ehe ausmacht, bezwecken.
Ferner müssen auch positive Vorschriften des Reichsrechts
befolgt werden, falls nicht auf Grund der Art. 57 und 58 des
E.G. zum .B.G.B. für die betreffende hochadlige Familie Son-
derbestimmungen gelten. Aus diesem Grunde ist daher notwendig:
1. die Ehemündigkeit, welche bei Männern mit dem Eintritt
der Volljährigkeit oder der Rechtskraft der Volljährigkeitserklä-
rung, bei Frauen mit Vollendung des 16. Lebensjahres, wovon
jedoch Befreiung erteilt werden kann, beginnt!. Für die Mit-
glieder der landesherrlichen Familien und des fürstlichen Hauses
Hohenzollern ist die Festsetzung abweichender Termine auf Grund
des Reichsgesetzes® vom 17. Februar 1875 betr. das Alter der
Grossjährigkeit $ 2 vorbehalten. Hier gilt auf Grund der Haus-
gesetze regelmässig? das 18. Lebensjahr als Volljährigkeitstermin.
2. Die obligatorische Zivilehe in Gestalt standesamtlicher
Trauung. Für die Mitglieder der landesherrlichen Familien und
des fürstlichen Hauses Hohenzollern ist die Ernennung der Stan-
desbeamten, sowie die Stellvertretung der Verlobten auf Grund
ı Vgl. BGB. vom 18. August 1896 8 1803.
? Beibehalten durch Art. 32 des EG. zum BGB.
® Z. B. Preuss. Verfassungs-Urk. vom 31. Januar 1850 Art.54, Bayrische
Verf.-Urk. vom 26. Mai 1818 Tit. 2 8 7; Württembergische Verf.-Urk. vom
25. September 1819 $ 8 u. a.
* 8.1317 BGB.