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des Reichsgesetzes! über die Beurkundung des: Personenstandes
und die Eheschliessung vom 6. Februar 1875 $ 72 Abs. 1 u. 2
vorbehalten. Hier versieht regelmässig das Hausministerium die
Funktionen des Standesamts.
3. Die Abwesenheit von gesetzlichen Ehehindernissen wie
2. B. Verwandtschaft, Schwägerschaft *, Geschäftsunfähigkeit ®
oder mangelnde elterliche Einwilligung *. Selbst in den landes-
herrlichen Häusern, wo die Observanz eine Eheschliessung per
procurationem zulässt, ist doch die Geschäftsfähigkeit der Nup-
turienten erforderlich, da schon der Ehevertrag die Handlungs-
fähigkeit der Kontrahenten voraussetzt. Bei beschränkt Ge-
schäftsfähigen, also bei minderjährigen Frauen oder bei Personen,
die wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht ent-
mündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, ist
ausserdem die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (sei es
des Vormundes oder des Vaters event. auch der Mutter) erfor-
derlich. Bis zu dem Termin, in welchem die Volljährigkeit wirk-
lich eintritt, also selbst für den Fall früherer Volljährigkeits-
erklärung, ist die elterliche Einwilligung notwendig und zwar
regelmässig die des Vaters; nur bei unehelichen Kindern oder
falls der Vater gestorben oder seiner väterlichen Rechte beraubt
ist, hat sie von seiten der Mutter zu erfolgen.
4. Besondere Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit.
a. Einwilligung des Familienoberhauptes.
Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen, welche auf ge-
meingültigen Rechtsanschauungen beruhen, bestehen für die Ehe
zur linken Hand noch besondere, die allein ihr als einem für-
ı Beibehalten durch Art. 46 des EG. zum BGB.
» 88 1310, 1311 BGB.
® & 1325 BGB. in Zusammenhang mit 85 104, 105.
« 88 1305, 1307, 1308, bei beschränkter Geschäftsfüähigkeit SS 114, 1304.
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