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der oktroyierten Verfassung vom 5. Dezember 1848 kehrte man
dann vorerst wieder von diesem Wege zurück, jetzt lautete der
Artikel 1: „Alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegenwär-
tigen Umfange bilden das preussische Staatsgebiet“ °®°, womit ge-
sagt war, dass Posen eine Ausnahmestellung nicht gewährt wer-
den, sondern dass es einen den übrigen homogenen Teil Preussens
ausmachen solle. Immerhin war damit für die Behandlung der
Sprachenfrage noch keine Gewähr im Sinne des Deutschtums ge-
schaffen, und bald schien es, als sillten wenigsten in dieser Be-
ziehung die Hoffnungen der Polen erfüllt werden. Denn auf
Antrag des Abgeordneten Titus Marek hatte $ 118 der Frank-
furter Reichsverfassung vom 28. März 1849 allen nicht deutsch
redenden Volksstämmen Deutschlands „ihre volkstümliche Ent-
wicklung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer
Sprachen, soweit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen,
dem Unterricht, der inneren Verwaltung und der Rechtspflege.
Diese Bestimmung machte sich nach dem Scheitern des Verfas-
sungswerkes der Paulskirche die preussische Regierung für $ 186
des Entwurfs einer Reichsverfassung zu eigen, den sie Sachsen
und Hannover beim Abschluss des Dreikönigsbündnisses vor-
legte*!. So konnten die Polen neue Zuversicht auf Verwirk-
lichung ihrer nationalen Wünsche fassen und zögerten nicht, die-
selben in der preussischen Volksvertretung anzumelden. Bei der
Verfassungsberatung der 1. Kammer stellte der Abgeordnete vön
PıLasKkı am 18. September 1849 den Antrag: „Für das Gross-
herzogtum Posen wird gleichzeitig mit dieser Verfassungsurkunde
ein organisches Statut erlassen, welches die durch die Wiener
Traktate und Königliche Verheissungen vom Jahre 1815 gewähr-
leisteten Rechte zum Ausdruck bringt“ *., Als der Minister des
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9 (Ges.Sammlg. S. 875.
* Abschnitt VI (Die Grundrechte des deutschen Volks) Art. XIII.
“4 Vgl. Bınpına, Staatsgrundgesetze 2, 1898.
* Verhandlungen Jer I. Kammer 1849. 8. 637 ff.