Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Einer der ersten, .der die entgegengesetzte Richtung. mit der 
Behauptung vertrat, dass die Voraussetzung einer Ehe zur linken 
Hand stets ‚eine Missheirat sei, mithin ‘ein. morganatischer Ver- 
trag zwischen standesgleichen Personen keine Gültigkeit. haben 
könne, war: ÜOCCEJUS !., 
Denselben . Standpunkt vertraten PÜTTER?: und KOoHLER®, 
und von neueren Schriftstellern v. GERBER *,. der’ bemerkt: „Eine 
Benutzung. dieser Form, um in einer.ebenbürtigen Ehe die Frau 
und Kinder ihrer rechtlichen Stellung zu berauben, kann nicht 
in der Sphäre der- Dispositionsbefugniss des einzelnen liegen. 
Das Recht knüpft Stand und Succession an die Thatsache 
der ehelichen Geburt in ebenbürtigen Ehen, und. diese Thatsache 
kann durch Vertrag nicht’ ungeschehen gemacht werden.“ 
Die gleiche Auffassung teilen GIEREF?, ‚HEFFTER®, 'ScHuLZze”, 
und STOBBE®, sowie v. NIEBELSCHÜTZ°. 
Eine zweideutige ‚Auffassung hat BoLLMANN!°, der: schliess- 
lich. überhaupt zu keinem Resultat kommt, wie schon fast 11/, 
Jahrhunderte :vor ihm v. NEUMAnntU. 
Neben diesen Zweiflern gibt es. endlich noch einige Schrift- 
steller, die zu einem Kompromiss geneigt sind. Aber auch hier 
ı De’Lege Morganatica Francof. ad Viadr. 1695 V, n. 3. 
: A. ..0: 8. 361. 
s A. a. 0. S. 163, 164. 
* System: des deutschen Privatrechts, bearb. von Cosack, Jena 1895, 
S. 456 Anm. 17. 
» Deutsches Privatrecht in BinDınes Systematischem Handbuch, Leip- 
zig 1895 Bd. 1.8. 408. 
°A. 2: 0, 8. 131 und 134. 
? Das Preussische Staatsrecht auf Grundlage des Deutschen Staatsrechts, 
Leipzig 1888 Bd. 1 S. 184. 
® Handbuch des Deutschen Privatrechts, bearb. von LkHmann, Berlin 
1%0, Bd. 4 S. 57 
® De matrimonio ad Morganaticam, Commentatio, Halis 1851 pag. 29 2qg. 
1 Die Lebre von der Ebenbürtigkeit in deutschen Fürstenhäusern bei 
JoH. STEPHAN POTTER und JoH. JacoB MOSER Göttingen 1897, S. 84, 35. 
1 De Matrimoniis Prineipum, Francot. 1751, 8 402. 
 
	        
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