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Einer der ersten, .der die entgegengesetzte Richtung. mit der
Behauptung vertrat, dass die Voraussetzung einer Ehe zur linken
Hand stets ‚eine Missheirat sei, mithin ‘ein. morganatischer Ver-
trag zwischen standesgleichen Personen keine Gültigkeit. haben
könne, war: ÜOCCEJUS !.,
Denselben . Standpunkt vertraten PÜTTER?: und KOoHLER®,
und von neueren Schriftstellern v. GERBER *,. der’ bemerkt: „Eine
Benutzung. dieser Form, um in einer.ebenbürtigen Ehe die Frau
und Kinder ihrer rechtlichen Stellung zu berauben, kann nicht
in der Sphäre der- Dispositionsbefugniss des einzelnen liegen.
Das Recht knüpft Stand und Succession an die Thatsache
der ehelichen Geburt in ebenbürtigen Ehen, und. diese Thatsache
kann durch Vertrag nicht’ ungeschehen gemacht werden.“
Die gleiche Auffassung teilen GIEREF?, ‚HEFFTER®, 'ScHuLZze”,
und STOBBE®, sowie v. NIEBELSCHÜTZ°.
Eine zweideutige ‚Auffassung hat BoLLMANN!°, der: schliess-
lich. überhaupt zu keinem Resultat kommt, wie schon fast 11/,
Jahrhunderte :vor ihm v. NEUMAnntU.
Neben diesen Zweiflern gibt es. endlich noch einige Schrift-
steller, die zu einem Kompromiss geneigt sind. Aber auch hier
ı De’Lege Morganatica Francof. ad Viadr. 1695 V, n. 3.
: A. ..0: 8. 361.
s A. a. 0. S. 163, 164.
* System: des deutschen Privatrechts, bearb. von Cosack, Jena 1895,
S. 456 Anm. 17.
» Deutsches Privatrecht in BinDınes Systematischem Handbuch, Leip-
zig 1895 Bd. 1.8. 408.
°A. 2: 0, 8. 131 und 134.
? Das Preussische Staatsrecht auf Grundlage des Deutschen Staatsrechts,
Leipzig 1888 Bd. 1 S. 184.
® Handbuch des Deutschen Privatrechts, bearb. von LkHmann, Berlin
1%0, Bd. 4 S. 57
® De matrimonio ad Morganaticam, Commentatio, Halis 1851 pag. 29 2qg.
1 Die Lebre von der Ebenbürtigkeit in deutschen Fürstenhäusern bei
JoH. STEPHAN POTTER und JoH. JacoB MOSER Göttingen 1897, S. 84, 35.
1 De Matrimoniis Prineipum, Francot. 1751, 8 402.