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morganaticam et ipsa imparia semper habita esse appareat“.
Damit ist der beste Beweis für eine inveterata consuetudo er-
bracht. Selbst ZoEPFL, der erbittertste Verteidiger der gegneri-
schen Ansicht kann sich dieser Tatsache nicht verschliessen.
Doch glaubt er hierin nur eine Sitte! zu sehen, indem er auf
das scharfsinnigste zu beweisen sucht, dass nur die Vorausse-
tzungen für diese gegeben seien, ohne zu bemerken, dass alle
seine Argumente gerade die Ansicht stützen, die er vergeblich
bekämpft. Vielmehr war sicherlich auch eine opinio juris sive
necessitatis vorhanden. Diese beruhte auf den Rechtsanschau-
ungen des ‚positiven Rechts, welche trefilich in der oben ange-
führten Stelle von v. GERBER wiedergegeben sind.
Die Schriftsteller, welche diese Rechtsbildung leugnen ?, über-
sehen, dass die Ehe zur linken Hand nicht bloss ein Sonder-
institut des hohen Adels ist, sondern auch gleichzeitig eine wahre
Ehe im bürgerlichen Sinne. Beiden Erfordernissen .muss sie
daher zugleich genügen. Diese Rechtsüberzeugung konnte sich
freilich erst bilden, als infolge des Einflusses römischer Rechts-
gedanken sich der bürgerliche Begriff der Ehe so feststellte,
wie wir. ihn noch heute haben. Bis zu dieser Zeit war der
Privatwillkür des einzelnen ein grösserer Spielraum gelassen, sodass
man von einem positiven Rechtssatze, der die Standesgleichheit
der Gatten bei morganatischer Ehe verboten hätte, hinsichtlich
der frühesten Periode nicht sprechen kann. Damit sind die
Grenzen bestimmt, innerhalb welcher der GERBER’sche Ausspruch
allein als zutreffend bezeichnet werden kann.
So hat sich auf der Grundlage des gemeinen Rechts ein
Gewohnheitsrechtssatz im hohen Adel gebildet, welcher bei Stan-
desgleichheit der Gatten eine morganatische Ehe verbietet?. Nur
ı A.a. 0.8. 34, 35.
?2 Allen voran ZoEPFL, a. a. O. S. 35.
® POTTER bemerkt darüber a. a. O. S. 372, dass dies „sowohl nach der
Natur der Sache, als nach einem ganz unabfälligen Herkommen,