Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Ebenbürtigkeitsprinzip, bis auf unsern Tag erhalten. 
Ein morganatischer Ehevertrag hat aber nur dann einen 
Sinn, ‘wenn der hochadlige Kontrahent in seinem Stande ver- 
bleibt und seinen Rang seiner Ehehälfte nicht zu teil werden 
lässt, was als Ausnahme vom gewöhnlichen bürgerlichen Recht 
im Vertrage festgestellt wird. Da nun eine hochadlige Dame 
bei unebenbürtiger Ehe ihrem Ehemanne standesgleich wird und 
somit die gewöhnlichen bürgerlichen Wirkungen, die jede Ehe 
hat, eintreten, also auch keine Ausnahme vom bürgerlichen Recht 
zu konstatieren ist, so fehlt hier völlig der Boden für einen mor- 
ganatischen Ehevertrag. Es ist begrifflich ausgeschlossen, dass 
eine hochadlige Dame eine Ehe zur linken Hand eingehen kann. 
5. Zusammenfassung der möglichen Fälle. 
Eine Ehe zur linken Hand ist nach heutigem deutschen 
Recht zulässig, wenn bei den Eheschliessenden, ausser den obigen 
allgemeinen und besonderen Voraussetzungen, noch folgende per- 
sönliche Bedingungen erfüllt. sind: 
1. Auf seiten des Ehemannes wird entweder die Angehörig- 
keit zu einer landesherrlichen oder einer auf Grund des Art. 57 
EG. zum BGB. ihr gleichgestellten Familie verlangt oder aber 
die Zugehörigkeit zu einer standesherrlichen oder einer auf Grund 
des Art. 58 Abs. 1 EG. zum BGB. ihr gleichgestellten Familie. 
Andere als die genannten Personen können keine Ehe zur linken 
Hand schliessen. 
2. Auf seiten der Ehefrau ist Unebenbürtigkeit erforderlich. 
Deshalb kann sie nach gemeinem Privatfürstenrechte entweder 
von bürgerlicher Herkunft sein oder aus dem niederen Adel 
stammen, zu dem auch der hochtitulierte, aber ehemals nicht 
reichsständische Adel, wie z. B. die fürstliche Familie v. Bis- 
marck, gerechnet werden muss. Ist sie Ausländerin, so sind 
dieselben Erfordernisse zu beachten. Hier kann sie nur in ei- 
nem Falle nicht ınorganatisch angetraut werden, nämlich dann, 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 8. 29
	        
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