Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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wenn sie zu. einem christlichen Herrscherhause gehört, dessen 
Territorium mit den andern Gliedern der Völkerrechtsgemein- 
schaft in gleichberechtigtem völkerrechtlichen Verkehre steht. 
Da aber jedes einzelne hochadlige Haus besondere Bestim- 
mungen über die Ebenbürtigkeit treffen kann, so gelten jene Re- 
geln nur subsidiär, und in erster Linie ist zu untersuchen, ob 
nicht autonomische oder observanzmässige Grundsätze der be- 
treffenden Familie in Betracht kommen. Denn die „Ebenbürtig- 
keitsfrage ist spezielle Hausangelegenheit jedes Fürstenhauses“ !. 
Nichts steht also im Wege, dass ein hochadliges Geschlecht 
sich zu einer milderen Auffassung bekennt. Eine solche kenn- 
zeichnet z. B. den vom Kaiser bestätigten Hausvertrag? der 
Reichsfreiherren, späteren Reichsgrafen und Fürsten von und zu 
der Leyen von 1661: „Soviel diejenigen Stammsagnaten anlanget, 
welche sich in Heurathen. übel vorsehen, und an keine von.al- 
ten adelichen oder Herren-Standes Personen vermählen, .. 
wollen wir...., dass die Kinder, welche aus solcher Ehe ge- 
bohren werden, zu keiner Erbgerechtigkeit oder Succession zu- 
gelassen .... werden sollen“. Diese autonomische Feststellung 
des Ebenbürtigkeitsbegrifis ist, trotz ihrer Abweichung von dem 
gemeinen Rechte, für die Leyenschen Familienmitglieder allein 
massgebend und würde als Hinderungsgrund im Wege stehen, 
wollte ein Fürst von der Leyen mit einer Dame aus niederem 
alten Adel eine morganatische Ehe eingehen, da ja in diesem 
Hausgesetz der niedere alte Adel ausdrücklich als ebenbürtig 
anerkannt wird. 
  
i v, SCHULZE-GÄVERNITZ, Das deutsche Fürstenrecht in v. HOLTZEN- 
DORFF8 Eincyklopädie der Rechtswissenschaft, Leipzig 189% Teil 1 S. 2366, 
? Abgedruckt bei POTTER a, a. O. S. 205—207.
	        
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