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II. Wirkungen der Ehezur linken Handnach
gemeinem Privatfürstenrecht.
1. Tendenz und Wesen des morganatischen
Vertrages.
Die rechtlichen Wirkungen der Ehe zur linken Hand be-
ruhen in erster Linie auf der Standesungleichheit der Ehegatten
und erst in zweiter Reihe auf dem Ehevertrage, jedoch so, dass
beide Momente die wesentlichen Merkmale des Rechtsinstituts
ausmachen. Sind also die beiden Erfordernisse in Bezug auf
die Wesentlichkeit ihres Daseins einander koordiniert, so besteht
doch andererseits eine gewisse Subordination zwischen beiden,
indem der Ehevertrag insofern von der Unebenbürtigkeit abhän-
gig ist, als er nur die gesetzlichen Folgen einer Missheirat fixie-
ren darf, ohne sie härter oder milder gestalten zu können.
Werden also, wie es bei der Ehe zur linken Hand zuweilen !
nachträglich durch einen zweiten Ehevertrag geschieht, solche
Rechte eingeräumt, welche nur ebenbürtigen Nachkommen zu-
stehen, so tritt dadurch mit Begriffsnotwendigkeit die Besei-
tigung des morganatischen Charakters und die Paralysierung sei-
ner Wirkungen ein. Denn ein derartiges Zugeständnis tilgt- die
Missheiratseigenschaft der ungleichen Ehe und drückt ihr trotz
Standesungleichheit der Ehegatten den Stempel einer ebenbür-
tigen Ehe auf. Ist aber einmal der Boden der Missheirat ver-
lassen, so ist das Wesen der Ehe zur linken Hand zerstört.
Damit ist auch gleichzeitig der gesetzlich zulässige Umfang
des Vertragsinhalts bestimmt, denn der Vertrag kann sich nur
innerhalb eben jener selben Grenzen bewegen, welche auch für
den Rechtsbegriff der Missheirat gezogen sind. Mit scheinbarer
Berechtigung könnte deshalb jemand einwenden: Weshalb ist ein
Vertrag von nöten, wenn die Folgen der Missheirat auch schon
ıS. den Ehevertrag des Fürsten von Hohenzollern-Hechingen in meiner
oben genannten Schrift 8. 87.
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