Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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der Ehegatten, nicht aber mehr wegen Standesungleichheit durch 
Vertrag abgeschlossen werden könne, hat mit Recht nirgends 
Beifall gefunden, denn die vertragsmässige Regelung der Stel- 
lung von Frau und Kindern ist ebenso gut heute wie ehedem 
der Willkür der Vertragschliessenden anheimgestellt. 
Der morganatische Vertrag ist übrigens keine Unterart der 
Familienverträge. Denn unter Familienverträgen im eigentlichen 
Sinn sind diejenigen verbindlichen Beschlüsse zu verstehen, welche 
von der Gesamtheit der vollberechtigten männlichen Agnaten — 
die minderjährigen sind durch Vormünder zu vertreten — als 
den Repräsentanten des Gesamtwillens des autonomischen Hauses 
ausgehen. Da aber zu dem morganatischen Ehevertrage die Zu- 
stimmung der Agnaten nicht erforderlich ist, so kann er auch 
nicht als ein Familienvertrag, nicht als ein Akt der hochadligen 
Autonomie angesehen werden. 
2. Rechtliche Stellung der Ehegatten und ihrer 
Kinder. 
a. Dererlauchte Gemahl. 
Die Ehe zur linken Hand bringt dem hochadligen Manne, 
der sie eingeht, regelmässig keine rechtlichen Nachteile. Eine 
dahingehende Bestimmung wäre zwar zulässig ', aber ungerecht. 
Denn die Rücksichtnahme auf die Förderung des Glanzes und 
Ansehens der Familie schuf diese Eheform. Weshalb sollten 
nun alle diejenigen benachteiligt sein, welche gerade dadurch, 
dass sie sich ihrer bedienten, ihren Familiensinn an den Tag 
legten ? 
Trotzdem gibt es hochadlige Familien, welche sich diesen 
billigen Erwägungen verschlossen haben. So bestimmte z. B. 
  
ı Vgl. auch Entscheidung des Reichsgerichts in Civilsachen vom 19. 
April 1887 (Bd. 18 n. 2 S. 198).
	        
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