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allgemeinen Rechtsordnung gesetzte Mass hinausgehen darf!.
Innerhalb dieser Grenzen aber ist die Regelung der vermögens-
rechtlichen Beziehungen dem freien Belieben der Vertragschlies-
senden anheimgegeben. In den hier bedungenen Vorteilen pflegt
die stillschweigende Anerkennung der Unebenbürtigkeit zu liegen.
Doch kann diese ebensogut auch ausdrücklich in dem Vertrage
konstatiert werden.
Vor allem hat der hochadlige Mann seiner Gattin einen
Unterhalt zu gewähren, dessen Höhe und Umfang sich nach den
Verhältnissen, in denen sie bisher gelebt hat, sowie nach der
Grösse seines eigenen Vermögens bestimmt. Jedenfalls ist er
verpflichtet, ihr so viel Mittel.zu geben, dass sie ein Leben füh-
ren kann, welches dem ihr im Vertrage angewiesenen Rang ent-
spricht. Diese Unterhaltungspflicht ist auch im BGB. 8 1360
Abs. 3 ausdrücklich anerkannt: „Der Unterhalt ist in der durch
die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Weise zu gewähren‘.
Ferner im $ 1610: „Das Mass des zu gewährenden Unterhalts
bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen“. Sollte
der hochadlige Mann diese allgemeinen ehemännlichen Pflichten
verabsäumen, so kann sich seine Gattin auf ‚diese Vorschriften
des bürgerlichen Rechts berufen und eventuell im Klagewege
ihre Ansprüche geltend machen.
Unter den „fräulichen Reichnissen“ nimmt die wichtigste
Stelle die Morgengabe ein, die für diese Eheform charakteris-
tisch ist und von der auch die Bezeichnung „morganatische“ Ehe
herrührt 2, Sie wird der Ehefrau von ihrem Gatten zu Eigentum
übertragen und zwar gewöhnlich nach der Brautnacht „des mor-
gens, alse he mit ir to dische gat“?. Ursprünglich, geringen
—— at ann pe
' Vgl. auch GIERKE a. 'n. O. Ba. 1 S. 405. Mit Unrecht bestritten von
REBM a. 3. 0. S. 221.
® Das Nähere über diese viel bestrittene Meinung findet sich in meiner
Schrift S. 13—16.
* 5. Sachsenspiegel, eine private Aufzeichnung des ostfälischen Sachsen-