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vorhergehenden an Bedeutung und Wichtigkeit weit übertrifft
und seit dem Bestehen des ganzen Rechtsinstituts viel Streitig-
keiten hervorgerufen hat. Es ist die erbrechtliche Wirkung, die
Successionsunfähigkeit der morganatischen Söhne.
Im lombardischen Rechte freilich war ihre Erbfolgefähigkeit
anerkannt; sie galten als rechtmässige Ersatzerben in das Allo-
dialvermögen ihres Vaters, falls keine Söhne erster Ehe vorhan-
den waren und gingen sogar den Agnaten der Seitenlinien vor.
Dieses erbrechtliche Zugeständnis ist durchaus gerechtfertigt,
wenn man erwägt, dass die Gatten bei Eingehung der Ehe ein-
ander standesgleich waren, und nur auf Grund eines Vertrages die
Unebenbürtigkeit mit ihren Folgen willkürlich geschaffen wurde.
Ganz anders musste sich die Sachlage in Deutschland ge-
stalten, wo zu dem Vertrag die Unebenbürtigkeit als wesentliches
Erfordernis hinzutrat. Es würde den deutschen Grundanschau-
ungen widersprechen, wollte man jetzt den Kindern noch weiter
ein Erbrecht belassen, das sie wegen ihrer Unebenbürtigkeit nie
besitzen können. Denn nur der kann nach deutscher Auffas-
sung das Erbe des Vaters antreten, der ihm ebenbürtig ist. (Dies
besagt die im vorigen Abschnitt angeführte Stelle des Sachsen-
spiegels.) Wie hätten die morganatischen Kinder in dem erb-
truchsessischen Vertrage als „Fremde und Unbekannte“ gegen-
über der Familie ihres Vaters bezeichnet werden können, wenn
man ihnen ein Intestaterbrecht an der väterlichen Hinterlassen-
schaft zugebilligt hätte? In der Tat hatten sie — und dem ist
auch heute noch so — kein Intestaterbrecht weder an dem Feudal-
oder mit Stammguts- oder Fideikommisseigenschaft belasteten
Allodialvermögen noch auch an dem freien Allodialvermögen
ihres erlauchten Vaters. Wer! dies leugnen wollte, würde die
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ı 2.B. BEHREND a. a. OÖ. T. IS. 603. Danz a. a. O. T. VI, S. 279.
EıcHHoRN a. a. OÖ. S. 709. GENGLER a. &. O. S. 509, STOBBE-LEHMANN a.
a. O. Bd. 4 S. 55. BOLLMANN a.a. 0. 8. 72.
Ganz unrichtig ist die Beweisführung KLeıns, Beiträge u. s. w., der