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ungleiche Ehe man nicht als ebenbürtig gelten lassen wollte, er-
kannte diesen gedanklichen Widerspruch; denn er äusserte in einer
Beschwerdeschrift ! gegen eine sächsisch-anhaltinische Konvention
von 1717, indem er sich gegen Art. 4 der Konvention wandte:
„Contradicirend ist es, da man meine Kinder vorjetzt nicht,
wohl aber zu. einer andern Zeit, wann nehmlich alle fürst-
lichen Descendenten abgehen sollten, erkennen, und für Landes-
successoren admittiren will. Denn sind sie keine Fürsten ....,
wie können sie alsdann, wann ein solcher casus sich ereignen
sollte, Fürsten werden, und als Reichsfürsten regieren ?“
Moser und PÜTTER zogen ihren unrichtigen Schluss aus
dem Art. 22 $ 4 der kaiserlichen Wahlkapitulation von 1790 2.
Diese hatte indessen in Wahrheit einen anderen Sinn, denn sie
wollte weiter nichts besagen, als dass der Kaiser fortan nur
noch mit Einwilligung der wahren Erbfolger die unebenbürtige
Descendenz für ebenbürtig und successionsfähig erklären
könne?. Und wozu hätte es überhaupt moch einer kaiserlichen
Successionserklärung bedurft, wenn die morganatischen Kinder
schon ipso jure erbfähig, sei es auch nur in letzter Linie, ge-
wesen wären? Schon das Dasein dieses Reichsgesetzes allein be-
weist die gänzliche Successionsunfähigkeit der morganatischen
Kinder. Daher ist es nur konsequent, wenn (3ÖHRUM * behaup-
tet, dass das Feudalvermögen beim Fehlen lehnsberechtigter Erb-
folger an den Lehnsherrn heimfällt, während der Allodialbesitz
in gleicher Lage d. h. bei dem Nichtvorhandensein von Geblüts-
oder Vertragserben erbloses Gut wird. Letzterenfalls wäre dann,
trotz Vorhandenseins morganatischer Kinder, der Fiskus des
Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehörte,
Schon der Herzog Anton Ulrich von Sachsen-Meiningen, dessen
ı S, in v. HeLLFeLDs Beyträgen zum Staatsrecht und der Geschichte
von Sachsen, Eisenach 1790, T. III S. 295.
2 Im Wortlaut mitgeteilt in meiner Schrift S. 39.
$ Vgl. auch KoHLEr a. a. O. S. 158. ı A. a. O. Bd. 2 S. 336.