Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Rechtes und ohne Verantwortlichkeit dem Kinde gegenüber ausübt. 
Was endlich die Frage anlangt, wer zur Erbfolge in die 
Hinterlassenschaft der morganatischen Kinder berufen sei, so 
versteht es sich von selbst, dass die Mutter und deren Verwand- 
ten ein Intestaterbrecht besitzen. Zweifel könnten bezüglich des 
hochadligen Vaters entstehen. Doch da als Grundsatz stets fest- 
gehalten werden muss, dass die gewöhnliche Civilerbfolge nur 
da auszusetzen ist, wo sie in Widerspruch mit dem Ebenbürtig- 
keitsprinzip tritt, so steht nichts im Wege, dass der erlauchte 
Vater auf Grund des $ 1925 BGB. als gesetzlicher Erbe der 
zweiten Ordnung berufen wird.
	        
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