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zirken dieses Verkehrsmittel feble; dass dem Staat, dem Handel
und Gewerbe, und dem Publikum überhaupt, bedeutende Vorteile
erwachsen würden, falls das Vereinigte Königreich ein billigeres,
weiter ausgedehntes und schneler arbeitendes Telegraphensystem
erhalte; und dass es sich zu diesem Ende empfehle, den General-
postmeister zu ermächtigen, die Telegraphen in Verbindung mit
der Postverwaltung zu betreiben. Das Gesetz inkorporiert so-
dann das oben erwähnte Telegraphengesetz von 1863, soweit letz-
teres nicht ausdrücklich abgeändert werde oder unvereinbar sei;
bestimmt ferner, dass der Begriff „Gesellschaft“ im Gesetze von
1863 in Zukunft auch den Generalpostmeister einschliessen solle;
und ermächtigt endlich letzteren, die Unternehmungen der Tele-
graphengesellschaften zu erwerben und in seiner korporativen
Eigenschaft zu besitzen, welche ihm das Postgesetz von 1840
beilegte, um ihm einen Vermögensbesitz zu ermögliehen.
Hierauf hat der Kläger seine Klage gegen den General-
postmeister gegründet. Sein Anspruch soll nicht nur gegen den
Urheber des Delikts — den Ingenieur -- begründet sein, son-
dern auch gegen die Personen, welche die von dem Ingenieur
ausgeführten Arbeiten anordneten. Kraft Gesetzes gehöre der
Generalpostmeister zu den Personen, welche mit den gesetzlich
den Telegraphengesellschaften auferlegten Verpflichtungen be-
lastet seien. Der Generalpostmeister hafte daher für die Nach-
lässigkeit des ihm unterstellten Ingenieurs und könne in seiner
amtlichen Eigenschaft auf Schadensersatz belangt werden.
Sieht man zunächst von den gesetzlichen Bestimmungen ab,
so kann darüber kein Zweifel bestehen, dass nach der lex non
scripta der Generalpostmeister für die Nachlässigkeit eines ihm
unterstellten Beamten nicht haften würde. Das Prinzip, auf
welchem diese Nichthaftung nach der Lex non scripta beruht,
ist hier von Bedeutung.
Die Frage tauchte zum erstenmale im Jahre 1701 auf. Da-
mals wurde in Sachen Lane v. Cotton (1 Ld. Raymond, 646)
mit 3 Stimmen gegen 1 Stimme entschieden, dass der Vorstand
einer Öffentlichen, von der Regierung errichteten Behörde, wel-
cher befugt sei, das von der Regierung bezahlte und nach seinem