Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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einem auf dem Postamt eingelieferten Briefe gestohlen hatte, und 
begründeten ihre Entscheidung, wie folgt: „Der Generalpost- 
meister empfängt keine Fracht, schliesst keinen Vertrag, und 
betreibt weder ein Kaufmannsgeschäft, noch einen Handel. Die 
Postverwaltung ist ein durch Gesetz geschaffener Zweig der Staats- 
einnahmen und der Polizei. Als Zweig der Staatseinnahmen 
vereinnahmt sie beträchtliche Summen; der Fonds produziert 
gleichzeitig einen grossen Ueberschuss an Nutzen und Vorteil 
für das Publikum. Als Zweig der Polizei unterstellt sie, mit 
sehr unbedeutenden Ausnahmen, die gesamte Korrespondenz im 
Königreich der Regierung, sodass die Verwaltung und Leitung 
der Krone und den von ihr bestellten Beamten anvertraut ist. 
Es besteht somit keine Analogie zwischen dem Falle des Post- 
meisters und dem Falle eines gewöhnlichen Frachtführers. Der 
Zweig der Staatseinnahmen und der Zweig der Polizei werden 
von verschiedenen Beamten verwaltet; den vorgesetzten Beamten 
steht die Bestellung der unteren Beamten zu; letztere bestellen 
indessen der Krone Sicherheit; sie leisten ferner die Eide, welche 
alle öffentlichen Beamten zu leisten haben, und sie sind, — eine 
weitere wirksame Kautel, mit schweren Strafen bedroht. — — — 
Eine Person, welche einen Penny empfängt, um Briefe auf das 
Postamt zu tragen, haftet, falls sie einen Brief verliert; ebenso 
der Sortierer im Betriebe seiner Abteilung, und der Postmeister 
im Falle eigenen Verschuldens. Eine persönliche Nachlässigkeit 
der Beklagten wird hier nicht behauptet, sondern nur eine kon- 
struktive Nachlässigkeit aus einer Handlung eines Untergebenen. 
Um mit der Klage durchzudringen, würde indessen der Kläger 
nachzuweisen haben, dass ein durch den Postmeister selbst ver- 
schuldeter Verlust vorliegt. Der aus dem Gehalt der Beklagten 
gezogene Schluss erledigt sich damit, dass in Sachen gesetzlich 
beordneter Staatseinnahmen und Polizei das mit einem Amt ver- 
bundene Gehalt einzig und allein für die Mühen der Amtsver- 
waltung bestimmt ist. Der Fall des Postmeisters ähnelt daher 
in keiner Weise dem Falle eines gewöhnlichen Frachtführers. 
— — — Zweifel, welche etwa früher möglich waren, sind jeden- 
falls durch die niemals in Frage gezogene Entscheidung i. S.
	        
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