— 469 —
der Thronstreit bis zum Ableben des Fürsten Alexander nicht
entschieden, bis dahin aber im Wege der Reichsgesetzgebung ein
zuständiger Gerichtshof gesichert sein sollte, die Regentschaft des
Prinzen Adolf bis zur Entscheidung durch diesen Gerichtshof
fortzudauern habe. Die Thronstreitigkeiten bestanden, weil die
Chefs der beiden gräflichen Nebenlinien Einspruch erhoben hatten,
Behufs ihrer Beilegung beantragte die Lippische Regierung unter
dem 5. Juli 1895 bei dem Bundesrate (Drucksachen des Bundes-
rats Nr. 93), es möge durch Reichsgesetz das Reichsgericht als
zuständiger Gerichtshof zur Erledigung der vorliegenden Thron-
streitigkeiten eingesetzt werden. Der Bundesrat beschloss indes
am 1. Februar 1896 (Protokolle des Bundesrats $ 64), den Herrn
Reichskanzler zu ersuchen, ein Kompromiss für die Bestellung
eines Schiedsgerichts unter den streitenden Teilen herbeizuführen.
Infolge der Vermittlung des Herrn Reichskanzlers kam dann ein
am 25., 29. Juni und 3. Juli 1896 unterzeichneter Schiedsver-
trag zustande, geschlossen zwischen den Häuptern der drei Neben-
linien des Lippischen Gesamthauses „für sich und die Linien,
deren Chefs sie sind.“ Artikel I dieses Vertrages hatte nach-
stehenden Wortlaut:
Die Frage, wer nach Erledigung des zur Zeit von Seiner
Durchlaucht dem Fürsten Karl Alexander zur Lippe inne-
gehabten T'hrones zur Regierungsnachfolge im Fürstentume
Lippe berechtigt und berufen ist, soll zur Vermeidung von
künftigen Zweifeln und Streitigkeiten schon jetzt durch den
Spruch eines Schiedsgerichts entschieden werden.
Zufolge Artikel II des Vertrags sollte das Schiedsgericht
aus Seiner Majestät dem Könige von Sachsen und sechs von
Allerhöchstdemselben nach Seiner freien Wahl zu berufenden
Mitgliedern des Reichsgerichts bestehen. Im Anschluss an den
Vertrag wurde in Lippe das Gesetz, betreffend die Erledigung
des Thronstreits vom 17. Oktober 1896 (Gesetz-Sammlung Bd. 14,
1896—1899 S. 67) erlassen, als dessen Anlage der Schiedsver-
trag veröffentlicht wurde und dessen einziger Paragraph folgende
Bestimmung enthält:
Die nach dem anliegenden Schiedsvertrag herbeigeführte