Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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der Thronstreit bis zum Ableben des Fürsten Alexander nicht 
entschieden, bis dahin aber im Wege der Reichsgesetzgebung ein 
zuständiger Gerichtshof gesichert sein sollte, die Regentschaft des 
Prinzen Adolf bis zur Entscheidung durch diesen Gerichtshof 
fortzudauern habe. Die Thronstreitigkeiten bestanden, weil die 
Chefs der beiden gräflichen Nebenlinien Einspruch erhoben hatten, 
Behufs ihrer Beilegung beantragte die Lippische Regierung unter 
dem 5. Juli 1895 bei dem Bundesrate (Drucksachen des Bundes- 
rats Nr. 93), es möge durch Reichsgesetz das Reichsgericht als 
zuständiger Gerichtshof zur Erledigung der vorliegenden Thron- 
streitigkeiten eingesetzt werden. Der Bundesrat beschloss indes 
am 1. Februar 1896 (Protokolle des Bundesrats $ 64), den Herrn 
Reichskanzler zu ersuchen, ein Kompromiss für die Bestellung 
eines Schiedsgerichts unter den streitenden Teilen herbeizuführen. 
Infolge der Vermittlung des Herrn Reichskanzlers kam dann ein 
am 25., 29. Juni und 3. Juli 1896 unterzeichneter Schiedsver- 
trag zustande, geschlossen zwischen den Häuptern der drei Neben- 
linien des Lippischen Gesamthauses „für sich und die Linien, 
deren Chefs sie sind.“ Artikel I dieses Vertrages hatte nach- 
stehenden Wortlaut: 
Die Frage, wer nach Erledigung des zur Zeit von Seiner 
Durchlaucht dem Fürsten Karl Alexander zur Lippe inne- 
gehabten T'hrones zur Regierungsnachfolge im Fürstentume 
Lippe berechtigt und berufen ist, soll zur Vermeidung von 
künftigen Zweifeln und Streitigkeiten schon jetzt durch den 
Spruch eines Schiedsgerichts entschieden werden. 
Zufolge Artikel II des Vertrags sollte das Schiedsgericht 
aus Seiner Majestät dem Könige von Sachsen und sechs von 
Allerhöchstdemselben nach Seiner freien Wahl zu berufenden 
Mitgliedern des Reichsgerichts bestehen. Im Anschluss an den 
Vertrag wurde in Lippe das Gesetz, betreffend die Erledigung 
des Thronstreits vom 17. Oktober 1896 (Gesetz-Sammlung Bd. 14, 
1896—1899 S. 67) erlassen, als dessen Anlage der Schiedsver- 
trag veröffentlicht wurde und dessen einziger Paragraph folgende 
Bestimmung enthält: 
Die nach dem anliegenden Schiedsvertrag herbeigeführte
	        
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