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Erledigung des Thronstreites ist für die Thronfolge im
Fürstentum Lippe massgebend.
Das Schiedsgericht trat alsdann in Tätigkeit und erliess am
22. Juni 1897 seinen Spruch, durch den es die ihm vorgelegte
Frage dahin entschied:
Seine Erlaucht der Graf Ernst Casimir Friedrich Karl
Eberhard, Graf und Edler Herr zur Lippe-Biesterfeld ist
nach Erledigung des zur Zeit von Seiner Durchlaucht dem
Fürsten Karl Alexander zur Lippe innegehabten Thrones
zur Regierungsnachfolge in dem Fürstentume Lippe berech-
tigt und berufen.
Graf Ernst war damals der Chef der Linie Lippe-Biesterfeld.
Infolge des Spruches legte Prinz Adolf die Regentschaft
nieder und Graf Ernst trat an seine Stelle. Durch Lippisches
Gesetz vom 24. März 1898 (Gesetz-Sammlung Bd. 14 S. 311),
betreffend eine Abänderung des Regentschaftsgesetzes vom 24. April
1895, wurde Vorsorge für den Fall getroffen, dass Graf Ernst
vor dem Fürsten Alexander sterben sollte und bestimmt, dass
alsdann der jeweilig älteste Sohn des Grafen Ernst Sein Nach-
folger in der Regentschaft sei. Vorher, im Jahre 1897, hatte
die Regierung des Graf-Regenten Ernst im Hinblick auf den er-
gangenen Schiedsspruch bei dem Lippischen Landtag einen Ge-
setzentwurf eingebracht, durch welchen Thronfolge und Regent-
schaft im Fürstentume geregelt werden sollten und in Ansehung
der Thronfolge die Bestimmungen vorgesehen waren, dass das
Lippische Gesamthaus ausser dem damaligen Throninhaber, dem
Fürsten Karl Alexander, aus den oben genannten erbherrlichen
Linien bestehe; dass die Krone, den bestehenden Rechten ge-
mäss, erblich sei in dem Mannesstamme jener: drei Linien nach
der agnatischen Linealfolge und dem Rechte der Erstgeburt und
dass das zunächst zur Thronfolge berufene Gräflich Lippe-Biester-
feldsche Haus an thronfolgeberechtigten Mitgliedern den Graf-
Regenten, dessen Söhne, dessen Brüder, und der Vorgenannten
männliche Nachkommen aus deren zur Zeit bestehenden und aus
allen künftigen auf Grund dieses Gesetzes sanktionierten Ehen
umfasse (Verhandlungen des Landtags des Fürstentums Lippe