— 43 —
bunden wurde hiermit die Bitte, der Bundesrat wolle innerhalb
seiner verfassungsmässigen Befugnis dafür eintreten, dass nach
dem Erlasse der schiedsgerichtlichen Entscheidung die Thron-
folge im Fürstentume nach Massgabe des Schiedsspruchs dauernd
geordnet werde.
Der Bundesrat erklärte sich durch Beschluss vom 18. No-
vember 1904 mit dem Ersuchen einverstanden, beschloss, wegen
Uebertragung des schiedsgerichtlichen Verfahrens an das Reichs-
gericht den Herrn Reichskanzler zu ersuchen und beschloss zu-
gleich, falls der Schiedsspruch zu Gunsten aller oder einzelner
Mitglieder der Gräflich Lippe-Biesterfelder Linie ausfallen sollte,
die Thronfolge im Fürstentume Lippe für endgültig geregelt zu
erachten, derart, dass gegen die nach dem Schiedsspruche be-
rufenen Mitglieder der Gräflich Lippe-Biesterfelder Linie aus
Umständen, die in der Vergangenheit liegen, keine Einwendungen
mehr vom Bundesrate zugelassen werden sollen.
Durch Erlass des Herrn Reichskanzlers vom 18. Nov. 1904
wurde darauf der Schiedsspruch dem Reichsgericht übertragen.
Nach Bestellung des Schiedsgerichts starb, wie bereits er-
wähnt, der Fürst Karl Alexander zur Lippe am 13. Januar 1906.
Der Graf Leopold zur Lippe-Biesterfeld blieb als Regent an der
Regierung.
‚Durch Lippisches Landesgesetz vom 14. April 1905 (Ge-
setz-Sammlung S. 163) wurde ähnlich, wie es durch das Gesetz
vom 17. Oktober 1896 in Ansehung des früheren Spruchs ge-
schehen war, der jetzt zu erwartende Schiedsspruch als mass-
gebend für die Thronfolge erklärt.
Die gegenwärtig lebenden Mitglieder der Gräflich Lippe-
Biesterfelder Linie sind die folgenden:
I. 1. Der Graf-Regent Leop’old, geboren am 30. Mai
1871, vermählt mit Bertha, Prinzessin von Hessen-
Philippsthal;
2. dessen Söhne
a) Graf Ernst, geboren am 12. Juni 1902,
b) Graf Leopold Bernhard, geboren am
19. Mai 1904.
Archiv für öffentliches Recht. XX. 8. 3l