Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Gegen diese Einwendung ist abseiten des Grafen Ernst nichts 
erwidert, vielmehr ist von ihm demnächst nur im Schriftsatze 
vom 1. März 1897 beantragt, zu erkennen, dass Seine Durch- 
laucht der Fürst zu Schaumburg-Lippe zur Thronfolge im Fürsten- 
tum Lippe nicht berechtigt sei. 
Aus diesen Vorgängen ergibt sich aber nur, dass von der 
Biesterfelder Vertretung in ihrem Schriftsatze vom 26. Novent- 
ber 1896 ein Antrag gestellt war, der mit dem damaligen Schieds- 
vertrage nicht im Einklang stand, soweit er dahin gerichtet war, 
dass das Schiedsgericht die Thronfolgeberechtigung jedes einzel- 
nen der damals lebenden Mitglieder der Biesterfelder Linie fest- 
stellen solle. Denn mit einer solchen Aufgabe war das Schieds- 
gericht nicht befasst. Es verstand sich deshalb auch von selbst, 
dass die Biesterfelder Vertretung jenen Antrag, nachdem durch 
die Schaumburgische Erklärung vom 9. Februar 1897 auf die 
Unstatthaftigkeit eines solchen Verlangens hingewiesen war, nicht 
weiter verfolgte. Eine weitere Bedeutung ist dem Austausche 
der mitgeteilten Anträge nicht beizulegen. 
Ohne Erheblichkeit für die Ermittelung des Sinnes, der dem 
Schiedsvertrage von 1896 beizumessen ist, ist es endlich, dass 
nach dem Erlass des Schiedsspruchs vom 22. Juni 1897 seitens 
der Regierung des Graf-Regenten Ernst zur Lippe-Biesterfeld 
der oben erwähnte Gesetzentwurf zur Regelung der Thronfolge 
im Lippischen Landtag eingebracht wurde. Denn durch den 
Schiedsspruch waren die Fragen, von denen die Thronfolgebe- 
rechtigung der Nachkommen und der Seitenverwandten des Graf- 
Regenten abhing, nicht sämtlich erledigt und konnten nicht sämt- 
lich erledigt sein, da der Vertrag und die dem Schiedsgerichte 
vorgelegte Frage nur dahin ging, dass die Person des nächsten 
Thronfolgers bezeichnet werden solle. Hieraus darf jedoch nicht 
geschlossen werden, es solle sich die Tragweite des Spruchs in 
der Bezeichnung des nächsten Thronfolgers dergestalt erschöpfen, 
dass lediglich der nächste Thronwechsel geregelt werde. Denn 
eine solche Auslegung des Vertrags ist nicht möglich im Hin- 
blick auf die Tatsachen, die den Anlass zu seinem Abschlusse 
boten. Streit herrschte über die Thronfolgefähigkeit der beiden
	        
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