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seitens dieser Linien, nämlich dadurch erfolgt, dass in beiden
um Erteilung von Konsensen gebeten wurde. Dagegen ist die
Schaumburgische Linie zu den Verhandlungen, die der Dekla-
ration voraufgingen, nicht zugezogen worden, auch hat sie keine
amtliche Kenntnis von ihrem Erlasse bekommen. Andererseits
ınuss freilich das Schiedsgericht annehmen, dass den Mitgliedern
des Hauses Schaumburg-Lippe der Erlass der Deklaration so-
wie ihr Inhalt bekannt geworden ist und zwar vor dem Jahre
1868. Das Schiedsgericht hält sich zu dieser Annahme für be-
rechtigt, weil das (iegenteil in dem jetzigen Verfahren niemals
behauptet worden ist, und findet eine Bestätigung in dem Schreiben
des Fürsten Leopold zur Lippe vom 14. Januar 1858, welches
in der obenerwähnten Schrift, betreffend die familieprechtliche
Stellung der beiden älteren Nebenlinien (S. 14, 15) mitgeteilt
wird. In diesem Schreiben, das sich auf die Bitte um Erteilung
eines Konsenses bezieht, wird am Schlusse gesagt: „Nach wel-
chen Grundsätzen ich in Zukunft die Ebenbürtigkeit beurteilen
werde, darüber habe ich mich vorstehend ganz bestimmt geäussert
und kann hinzufügen, dass hierüber meine näheren Agnaten, ins-
besondere auch der Fürst zu Schaumburg-Lippe gleiche An-
sichten begen.*“ Die Deklaration muss also Gegenstand eines
Meinungsaustausches zwischen beiden Herren gewesen sein. War
aber den Mitgliedern der Linie Schaumburg-Lippe die Deklara-
tion bekannt und wurde von ihrer Seite kein Widerspruch er-
hoben, so könnte hieraus wohl die Folgerung gezogen werden,
sie habe dadurch zu erkennen gegeben, dass es ihr genehm sei,
wenn der Chef der Hauptlinie die Ebenbürtigkeit einer Ehe, für
deren Abschluss er um seinen Konsens gebeten werde, prüfe und
durch die Erteilung hausrechtlich feststelle. Einer solchen Folge-
rung stehen indes, wie nicht verkannt werden darf, immerhin
Bedenken entgegen; denn der Sachverhalt ist nicht so aufge-
klärt, dass mit Sicherheit ausgesprochen werden könnte, die Ag-
naten der Schaumburger Linie seien verpflichtet gewesen, Wider-
spruch gegen die Deklaration zu erheben, wenn nicht ihr Still-
schweigen als Zustimmung gelten solle.
Es muss deshalb auf die Beanstandung der Ehe wegen