Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 490 — 
Gönner, Staatsrecht (1804) 8 74. 
Insbesondere ist aber zu verweisen auf 
Pütter, Ueber Missheiraten (1796), 
der in dieser Schrift (S. 399 fi.) darlegt, dass für die Beantwor- 
tung der — von ihm verneinten — Frage, ob eine Dame des 
niederen Adels dem hohen Adel ebenbürtig sei, die Stiftsmässig- 
keit ihres Adels nicht in Betracht kommen könne und dessen 
Ausführungen (S. 441 ff.) den Grund ersehen lassen, weshalb i 
manchen Häusern des hohen Adels, die eine Ehe auch mit Damen 
des niederen Adels zuliessen, Stiftsmässigkeit erfordert wurde. Die 
Abstammung von nur adeligen Ahnen sowohl auf väterlicher als 
auf mütterlicher Seite gewährte erhebliche Vorteile und eröffnete 
namentlich die Möglichkeit, in ein Hochstift aufgenommen zu 
werden. Im Hinblick hierauf wurde vielfach auch von hoch- 
adeligen Familien katholischen Bekenntnisses darauf gehalten, 
dass ihre Angehörigen die Ehe nur mit einer Person von stifts- 
mässigem Adel eingingen. In dem jetzigen Verfahren hat frei- 
lich die Schaumburgische Vertretung geltend gemacht, dass die 
Forderung des Ahnenadels im 18. Jahrhundert auch die gesetz- 
gebenden Kreise des Reichs beherrscht habe, wie namentlich 
daraus hervorgehe, dass bei den Verhandlungen über die Wahl- 
kapitulation des Kaisers Franz, 1745, solche Rechtsauffassung 
zutage getreten sei. Letzteres ist richtig, denn naeh der Mit- 
teilung von 
Moser, Wahl capitulation Frantz des Ersten, 1745, II 
S. 327 
wurde — zu Art. 22 $ 4 der Wahlkapitulation — in Vorschlag 
gebracht, nach „Miss Heurath“ hinzuzufügen 
nämlich mit Personen, welche nicht wenigstens vier adelige 
Ahnen aufzuweisen haben. 
Allein dieser Antrag ist nicht durchgedrungen, und danach 
spricht jener Vorgang gerade dafür, dass die massgebenden Kreise 
den sogenannten Ahnenadel nicht für nötig hielten. Erforder- 
nis der Ebenbürtigkeit ist daher der Vier Ahnen Adel nach 
Reichsherkommen nicht geworden. 
Das letztere ist freilich bier nicht von ausschlaggebender Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.