Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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für jene Zeit als selbstverständlich. Für die Erbfolge nach Lehn- 
recht komme in Betracht: Sächsisches Lehnrecht Artikel II$1, 
auctor vetus de beneficiis I, $ 4, welche Bestimmungen für lehns- 
unfähig alle die erklären, die nicht von Rittersart sind vom Vater 
und der Mutter her. Diese Stellen aber seien in Verbindung mit der 
Glosse zum Sächsischen Landrecht I. 5, der Glosse zum Sächsischen 
Lehnrecht Artikel 20 und dem Kleinen Kaiserrecht III 8 5 
jm Sinne des Erfordernisses von vier ritterlichen Ahnen zu ver- 
stehen. Endlich wird auf spätere Familienverträge, nämlich den 
sogenannten Hauptvergleich vom 22./24. Mai 1762 (Schulze, 
Hausgesetze, Bd. II S. 173) sowie den Verzichts- und Alimen- 
tationsvertrag zwischen dem Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe 
mit den Biesterfelder und Weissenfelder Agnaten vom 11. Mai 
1787 (ebendaselbst S. 179) Bezug genommen und aus Bestim- 
mungen im Artikel 5 des ersteren, in den $$ 1, 2, 3, 4, 7 des 
letzteren entnommen, dass die vorstehend dargelegten Grund- 
sätze stets in lebendiger Uebung geblieben seien. Für zutreffend 
sind alle diese Ausführungen jedoch nicht zu erachten. Gewiss 
hat zur lehnrechtlichen Erbfolge nicht Abstammung aus jeder 
bürgerlich gültigen Ehe, sondern nur die Abstammung aus einer 
Ehe befähigt, die auch nach Lehnrecht ebenbürtig war, und eben- 
so ist es richtig, wenn gesagt wird, dass zur Sukzessionsfähigkeit 
im Hause Lippe Erbfolgefähigkeit nach Lehnrecht und nicht nach 
Landrecht gehörte Für die vom Lehnrecht in späterer Zeit ge- 
forderte Ebenbürtigkeit sind jedoch die vorangeführten Stellen 
der Rechtsbücher nicht massgebend, vielmehr ist zur Fähigkeit 
der Erbfolge nach Lehnrecht zwar Abstammung aus ebenbürtiger 
Ehe nötig, aber das jeweils geltende Ebenburtsrecht ist ent- 
scheidend. 
(Vgl. Göhrum, Ebenbürtigkeit Bd. 2 S. 331 ff.) 
Die in Bezug genommenen Lippischen hausrechtlichen Bestim- 
mungen sagen daher nichts, als was ohnehin nicht zweifelhaft 
ist, nämlich dass im Hause Lippe nur Nachkommen aus eben- 
bürtigen Ehen thronfolgefähig sind. 
Für die Feststellung des Lippischen Hausrechts sind im üb- 
rigen nachstehende Erwägungen leitend gewesen.
	        
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