Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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sie später vom Kaiser in den Stand einer Reichsgräfin erhoben, 
allein diese Standeserhöhung erfolgte ohne Zustimmung des Ge- 
samthauses und erst im Jahre 1752, als die Ehe dreissig Jahre 
bestanden hatte und der älteste Sohn bereits 29 Jahre alt war. 
Ob hierdurch ihre Söhne die Eigenschaft von Lippischen Agna- 
ten erlangen konnten, kann dahingestellt bleiben. Einer Ent- 
scheidung hierüber bedarf es nicht, denn die Friesenhausen-Ehe 
ist tatsächlich als eine ebenbürtige behandelt und schliesslich 
auch anerkannt worden, die Kaiserliche Standeserhöhung hat 
aber keinen Einfluss hierauf gehabt. Wiederholt wurde die 
Ebenbürtigkeit jener Es beanstandet, zunächst von dem Land- 
grafen von Hessen-Oassel, der die Gelegenheit benutzen wollte, 
die Grafschaft Schaumburg, soweit sie von Hessen-Cassel zu 
Lehn ging, einzuziehen ; seine Versuche blieben jedoch, wie schon 
in dem Schiedsspruche von 1897 (S. 34, 35) mitgeteilt ist, ohne 
Erfolg. Sodann wurde die Ebenbürtigkeit der Ehe bemängelt 
von dem Grafen Simon August zu Lippe-Detmold, jedoch wurde 
dieser auf Klage des Grafen Philipp Ernst zu Schaumburg-Lippe- 
Alverdissen, eines Sohnes der Friesenhausen, durch Urteil des 
Reichskammergerichts vom 12. Februar 1773 schuldig erkannt, 
sich dessen zu enthalten. Die über diese Rechtsangelegenheiten 
vorliegenden Aeusserungen lassen ersehen, dass die Ehe der 
Friesenhausen von den Zeitgenossen nicht wegen Erhebung der 
letzteren zur Reichsgräfin, sondern ohne Rücksicht auf diese 
Standeserhöhung für ebenbürtig gehalten und dass diese Ansicht 
anfangs im ganzen Hause geteilt worden ist. Das muss entnom- 
men werden aus den bei Anschütz „der Fall Friesenhausen“ 
mitgeteilten Aeusserungen der Schaumburg-Lippischen Beamten 
oder Ratgeber Falke (S. 31), Rehboom (S. 35), v. Gude (S. 37), 
Frederking (8. 39) und den auf hessischer Seite in dem Lehns- 
streit erstatteten Gutachten und Aeusserungen von Canngiesser 
(S. 47), v. Eyben (8. 48), v. Wülknitz (S. 49), wenn auch von 
Schoen in seiner Schrift „das Kaiserliche Standeserhöhungsrecht 
und der Fall Friesenhausen* die Sache (S. 40 ff.) anders darge- 
stellt und den Aeusserungen v. Gudes (S. 66), Rehbooms (S. 68) 
Frederkings (S. 73 ff.) eine andere Deutung gegeben wird. Für
	        
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