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sie später vom Kaiser in den Stand einer Reichsgräfin erhoben,
allein diese Standeserhöhung erfolgte ohne Zustimmung des Ge-
samthauses und erst im Jahre 1752, als die Ehe dreissig Jahre
bestanden hatte und der älteste Sohn bereits 29 Jahre alt war.
Ob hierdurch ihre Söhne die Eigenschaft von Lippischen Agna-
ten erlangen konnten, kann dahingestellt bleiben. Einer Ent-
scheidung hierüber bedarf es nicht, denn die Friesenhausen-Ehe
ist tatsächlich als eine ebenbürtige behandelt und schliesslich
auch anerkannt worden, die Kaiserliche Standeserhöhung hat
aber keinen Einfluss hierauf gehabt. Wiederholt wurde die
Ebenbürtigkeit jener Es beanstandet, zunächst von dem Land-
grafen von Hessen-Oassel, der die Gelegenheit benutzen wollte,
die Grafschaft Schaumburg, soweit sie von Hessen-Cassel zu
Lehn ging, einzuziehen ; seine Versuche blieben jedoch, wie schon
in dem Schiedsspruche von 1897 (S. 34, 35) mitgeteilt ist, ohne
Erfolg. Sodann wurde die Ebenbürtigkeit der Ehe bemängelt
von dem Grafen Simon August zu Lippe-Detmold, jedoch wurde
dieser auf Klage des Grafen Philipp Ernst zu Schaumburg-Lippe-
Alverdissen, eines Sohnes der Friesenhausen, durch Urteil des
Reichskammergerichts vom 12. Februar 1773 schuldig erkannt,
sich dessen zu enthalten. Die über diese Rechtsangelegenheiten
vorliegenden Aeusserungen lassen ersehen, dass die Ehe der
Friesenhausen von den Zeitgenossen nicht wegen Erhebung der
letzteren zur Reichsgräfin, sondern ohne Rücksicht auf diese
Standeserhöhung für ebenbürtig gehalten und dass diese Ansicht
anfangs im ganzen Hause geteilt worden ist. Das muss entnom-
men werden aus den bei Anschütz „der Fall Friesenhausen“
mitgeteilten Aeusserungen der Schaumburg-Lippischen Beamten
oder Ratgeber Falke (S. 31), Rehboom (S. 35), v. Gude (S. 37),
Frederking (8. 39) und den auf hessischer Seite in dem Lehns-
streit erstatteten Gutachten und Aeusserungen von Canngiesser
(S. 47), v. Eyben (8. 48), v. Wülknitz (S. 49), wenn auch von
Schoen in seiner Schrift „das Kaiserliche Standeserhöhungsrecht
und der Fall Friesenhausen* die Sache (S. 40 ff.) anders darge-
stellt und den Aeusserungen v. Gudes (S. 66), Rehbooms (S. 68)
Frederkings (S. 73 ff.) eine andere Deutung gegeben wird. Für