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nicht ankonıme, da die Beibringung des Konsenses der Agnaten
nur erforderlich sei, wenn eine Standeserhöhung behufs Heilung
des Mangels der Ebenbürtigkeit erfolgen solle ($ 35, S. 53, 54;
5 39, S. 56; $ 40, S. 56; 8 45, S. 63). Dass aber die Ehe
von Anfang an gleich gewesen sei, wird in den 8$ 11--25,
S. 36—45 ausführlich dargelegt, und im $ 28, S. 47 wird ge-
sagt, es liege „handgreiflich vor“,
dass Graf Friedrich Ernst bei Nachsuchung dieses Diplomatis
nicht seiner Frauen Personaile in sich wenig sagende Eigen-
schaft, wohl aber die überflüssige Sicherstellung seiner Des-
zendenten zum Augenmerk gehabt,
und es könne „ebensowenig den geringsten Anstand haben“,
dass Kaiserliche Majestät dem Supplikanten oder vielmehr
seiner Gemahlin auch in dieser Absicht die Standeserhöhung
ertheilet.
Die Annahme des Schiedsspruchs von 1897, dass im Hause
Lippe zu der Zeit, als die Ehe des Grafen Wilhelm Ernst zur
Lippe-Biesterfeld mit Modeste von Unruh geschlossen wurde,
also zu Beginn des 19. Jahrhunderts, auch Damen des niederen
Adels als ebenbürtig galten, wird hierdurch überzeugend be-
stätigt.
Aenderungen haben inzwischen nicht stattgefunden. Ohne
jeden Einfluss geblieben ist der Artikel X1V der Bundesakte
vom 8. Juni 1815. Der Artikel XIV erschöpft sich insoweit als
er die Ebenbürtigkeit zum Gegenstande hat, in der Bestimmung,
dass den Mediatisierten, da auch sie zum hohen Adel gerechnet
werden sollen, „das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher
damit verbundenen Begriff“ verbleibe, dagegen hat er das Eben-
burtsrecht nicht geregelt und überhaupt auf diesem Gebiete nichts
Neues eingeführt.
Vgl. die Darstellung über die Entstehung und den Sinn des
Artikel XIV der Bundesakte bei Göhrum, Ebenbürtigkeit
Bd. 2, S.371 fi.; Heffter, Sonderrechte 8 16, 8. 35; Loening,
Ueber Heilung notorischer Missheiraten S. 27 bis 30, 66;
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 32.
S. 150.