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gleichs vereinbarte Bestimmung bezeichnet als Erfordernis der
Ebenbürtigkeit lediglich gräflichen oder freiherrlichen Stand der
Braut, erfordert mithin zwar titulierten aber nicht hohen Adel
und ebensowenig Stiftsadel.
Fraglich kann danach nur allenfalls sein, ob für die Eben-
bürtigkeit nach Lippischem Hausrecht alter Adel im Sinne der
Zugehörigkeit zu einem altadligen Geschlecht erforderlich sei.
Die Beantwortung dieser Frage ist indes für die hier in Rede
stehende Ehe ohne Bedeutung, da das Geschlecht der Reichs-
grafen von Wartensleben unbestritten zum alten Adel gehört.
Die Ehe des Grafen Ernst zur Lippe-Biesterfeld mit Karo-
line Reichsgräfin von Wartensleben hat danach als ebenbürtig
zu gelten.
II. Die Ehe des Grafen Rudolf zur Lippe-Biesterfeld mit
Luise Prinzessin von Ardeck, geschlossen am 2. November 1889.
Die Prinzessin Luise von Ardeck ist die am 12. Dezember
1868 geborene Tochter des Prinzen Wilhelm von Hessen-Phi-
lippsthal-Barchfeld aus seiner iun Dezember 1857 geschlossenen
1872 geschiedenen Ehe mit der Gräfin Marie Auguste von
Schaumburg Prinzessin von Hanau, infolge Königlich Preussischer
für sie und ihre Nachkommen 1876 erteilter Verleihung Prin-
zessin von Ardeck.
Die Gräfin Marie Auguste ist die Tochter der morganati-
schen Gemahlin. des Kurfürsten Friedrich Wilhelm I. von Hessen,
Gertrud früher verehelichten Lehmann geborenen Falkenstein,
infolge Kurhessischer Verleihung (1831) Gräfin von Schaumburg
und später (1853) Fürstin von Hanau.
Der landesherrliche Konsens für die jetzt angefochtene Ehe
ist nicht erteilt worden. Es ist aber auch ein Gesuch um seine
Erteilung unterblieben und zwar deshalb, weil der regierende
Fürst zur Lippe, als er im Jahre 1882 von dem Grafen Julius
zur Lippe-Biesterfeld für eine andere Ehe in der Biesterfelder
Linie um seinen Konsens gebeten war, zunächst die Erteilung
„aus den bekannten Gründen“ abgelehnt und sodann auf die
Bitte um Angabe der Gründe unter dem 21. Oktober 1882 fol-
gende Antwort gegeben hatte: