Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Hochgeborener Graf! 
Freundlich geliebter Herr Vetter! | 
Ew. Liebden erwidere ich auf das geehrte Schreiben vom 
22. v. Mts. ergebenst, dass ich die Ordnung der Familien- 
Angelegenheiten in den gräflichen Nebenlinien den Herren 
Chefs dieser Familien überlassen zu sollen glaube und mich 
deshalb einer Einmischung in jene Angelegenheiten enthalte. 
Indem ich bedaure, dass meine Antwort durch meine län- 
gere Abwesenheit von hier verzögert ist, benutze ich auch 
diesen Anlass zur erneuerten Versicherung meiner vollkom- 
mensten Hochachtung, womit ich verbleibe 
| Ew. Liebden ergebener 
Woldemar, 
Fürst zur Lippe. 
Eine gleiche Erklärung hatte Fürst Woldemar durch ein an 
den Grafen Eberhard zur Lippe-Weissenfeld gerichtetes Schrei- 
ben vom 19. August 1886 der Linie Weissenfeld gegenüber ab- 
gegeben. 
Angesichts dieser Vorgänge kann eine nach jenem Schreiben 
vom 21. Oktober 1882 in der Biesterfelder Linie abgeschlossene 
Ehe nicht mehr deshalb beanstandet werden, weil der landes- 
herrliche Konsens nicht erteilt worden sei. Denn nachdem der 
Fürst durch die Deklaration vom 10. Mai 1853 als Stammhaupt 
erklärt hatte, dass es fortan für die Eheschliessung seines Kon- 
senses bedürfe, war er verpflichtet, auf desfällige Gesuche ein- 
zugehen und zu prüfen, ob die beabsichtigten Ehen dem Haus- 
recht entsprechend seien. Die Entscheidung war freilich ledig- 
lich seinem Ermessen anheimgestell.e. Gab er aber dem Chef 
einer Nebenlinie, wie geschehen, zu erkennen, dass er sich der 
Prüfung nicht mehr unterziehen werde, so setzte er dadurch für 
dessen Nebenlinie die Deklaration ausser Kraft. Aus diesem 
Grunde, nicht deshalb, weil der Fürst, wie von der Biesterfelder 
Seite auch geltend gemacht wird, die Entscheidung über den 
Konsens auf den Chef der Nebenlinie übertragen hätte, ist das 
Fehlen des Konsenses in dem vorliegenden Falle ohne Bedeutung. 
Auch die Ehe des Grafen Rudolf zur Lippe-Biesterfeld mit
	        
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